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Nachdem dies früher anders war, hat der Bundesgerichtshof in der Frage, ob es bei einer Schwarzgeldabrede zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer noch Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gibt, insoweit aktuell eine Kehrtwende vollzogen.
In der Entscheidung vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13, hat der Bundesgerichtshof nämlich nunmehr festgestellt, dass keine Mängelansprüche eines Bestellers bestehen, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar, also ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer, gezahlt werden sollte.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Bitten der Auftraggeberin hatte der Auftragnehmer eine Zufahrt zum Grundstück der Auftraggeberin neu gepflastert. Hierfür war vereinbart worden, einen Werklohn in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen und zwar in bar und ohne Abführung von Umsatzsteuer durch den Auftragnehmer. Das Landgericht Kiel hat am 16.09.2011 in dieser Sache entschieden, dass der Handwerker hier einen Vorschuss in Höhe von 6.096,00 € zu zahlen hat, da er trotz Aufforderung und Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sich geweigert habe, die Mangelbeseitigung vorzunehmen. Grund der Mangelhaftigkeit war, dass das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 21.12.2012 sodann die Klage abgewiesen. Die Revision beim Bundesgerichtshof hiergegen hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 01.08.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) Anwendung finden. Unter Anwendung dieser Vorschriften hat er dann in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot gem. § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthalte nämlich das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistung ergebenden steuerlichen Verpflichtungen nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutze. So war der Fall nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hier gelegen: Der beklagte Unternehmer hatte gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13.12.2006 verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung ausgestellt habe. Er habe außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt habe. Die Klägerin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Vertrages führte sodann dazu, dass der Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche herleiten kann.
Das Urteil führt zu einer erfreulichen Klarheit, denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es so, dass der ausführende Unternehmer zwar seine Werklohnansprüche nicht geltend machen konnte aufgrund der Schwarzgeldabrede, aber sehr wohl gegebenenfalls Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt war. Diese unbillige Lösung ist beseitig. Wer künftig also Schwarzarbeit beauftragt, geht das Risiko ein, im Gewährleistungsfalle leer auszugehen, weil der Unternehmer die Vornahme dieser Arbeiten verweigern kann. Das Urteil stellt daher einen erfreulichen Schritt gegen die Bekämpfung der Schwarzgeldabrede dar und ist in vollem Umfang zu begrüßen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover. Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de