03.09.2012 | Baurecht / BGB

Mängelrüge per E-Mail?

Mängelrüge per E-Mail?
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§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sieht vor, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle während der Verjährungsfrist der vortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an.
Fraglich ist nun letztlich, wie „ernst“ es der VOB ist, wenn sie an dieser Stelle von „schriftlich“ spricht und was genau in der Rechtsprechung unter „schriftlich“ gefasst wird. Die Anforderungen an die Einhaltung des Schriftformerfordernisses ergeben sich – auch beim VOB/B-Vertrag – letztlich aus § 126 Abs. 1 BGB. Dieser verlangt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wird. Jedoch kann gemäß § 126 Abs. 3 BGB die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden.
Weder ein Telefax, noch eine E-Mail ist daher die Schriftform im Sinne des Gesetzes. Die elektronische Form ist in § 126 a BGB geregelt, danach muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Wird also ein Telefax oder eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur versandt, so ist hierdurch weder die Schriftform, noch die elektronische Form eingehalten.
Nun hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.04.2012 zum Aktenzeichen 4 U 269/11 ausdrücklich entschieden, dass die VOB/B genau dieses gleiche – strenge – Erfordernis beinhaltet. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a BGB wird dem Schriftformerfordernis – ebenso wenig wie ein Telefax – gerecht. Sollte es daher in der Praxis wirklich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mängelrügeschreibens ankommen, so ist zwingend darauf zu achten, dass dieses tatsächlich im Original und mit vertretungsberechtigter Unterschrift zugestellt wird.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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