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Jeder, der in der Baubranche tätig ist, ist schon einmal mit dem Satz "Für versteckte Mängel gelten die Gewährleistungsfristen nicht" oder gar "Für versteckte Mängel haftet man 30 Jahre" konfrontiert worden. Beide Sätze sind genauso falsch wie anscheinend unausrottbar.
Tatsache ist, dass es eine irgendwie geartete längere Haftung als die der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für versteckte Mängel nicht gibt.
Egal, ob ein Mangel "versteckt" ist oder nicht, für diesen gelten selbstverständlich die entsprechenden Gewährleistungsfristen. Letztlich lässt sich dies anhand ganz einfacher und logischer Erwägung nachvollziehen: "Versteckt" ist am Bau doch vieles, so z.B. der Estrich unter dem Bodenbelag, die Elektroleitungen in der Wand oder über der Abhangdecke etc.
All dies wäre ja "versteckt", für all dies müsste dann eine andere Gewährleistungsfrist gelten. Dass dies nicht sein kann, versteht sich von selbst. Von daher gab es auch nie eine andere Haftung für versteckte Mängel als die für nicht versteckte Mängel. Die Haftung war und ist immer gleich. Das Einzige, was es tatsächlich gibt, ist eine Haftung für so genanntes arglistiges Verschweigen von Mängeln. In einem solchen Fall - und nur in einem solchen Fall - gibt es längere Gewährleistungsfristen.
Auch diese liegen aber schon lange nicht mehr bei 30 Jahren. Die Regelverjährungsfrist ist zum 01.01.2002 insoweit ähnlich verkürzt worden. Für derartige Punkte gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels. Diese Frist wiederum ist begrenzt auf höchstens 10 Jahre nach Abnahme, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.01.2014 zum Aktenzeichen 4 U 149/13 nunmehr noch einmal sehr treffend zusammenfassend dargelegt hat.
Im Ergebnis muss der Auftraggeber nicht etwa lediglich darlegen, dass ein Mangel "versteckt" war, sondern er muss darlegen, dass dieser Mangel vom Auftragsnehmer gesehen wurde und tatsächlich arglistig verschwiegen wurde. Die Hürde dafür liegt also offenkundig extrem hoch.