04.11.2013 | Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragspreise bei Mindermengen prüfen und nachweisen

Nachtragspreise bei Mindermengen prüfen und nachweisen
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Gemäß § 2 Abs. 2 der VOB/B wird die Vergütung „nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet“. Der vereinbarte Einheitspreis gilt auch, wenn die ausgeführte Menge der einzelnen Leistung zwar geringer ist, als im Vertrag vorgesehen, allerdings nicht um mehr als 10% abweicht. Erst wenn die Unterschreitung über 10% hinausgeht, ist laut VOB/B der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge auf Verlangen zu erhöhen.
Um den Nachtragspreis bei Mindermengenkorrekt zu bestimmen, müssen die im Angebot für die nicht ausgeführte Menge kalkulierten Anteile von Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Gewinn im Einzelnen ermittelt werden. Dies geschieht in der Regel auf Grundlage der Urkalkulation, bzw. der EFB-Angaben des Auftragnehmers. Zeitsparender können Nachtragspreise jetzt mit www.baupreislexikon.degeprüft und nachgewiesen werden. Selbst wenn gar keine Urkalkulation vorliegt.
Bezogen auf den Gesamtauftrag ist zu betrachten, ob der Auftragnehmer z.B. durch Mehrmengen bei anderen Positionen einen Ausgleich erhalten hat. Die VOB/B schreibt konkret in § 2 Abs. 3 Nr. 3: „Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.“ Die für den genannten Ausgleich mit Mengenerhöhungen bei anderen Positionen erforderliche aufwändige Ausgleichsberechnunglässt sich mit Hilfe geeigneter Software – beispielsweise nextbau– komfortabel erledigen.
Zum Nachtragspreis der einzelnen Position schreibt die VOB/B im selben Abschnitt: „Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.“ Diese Berechnung ist mit www.baupreislexikon.dejetzt mühelos und plausibel nachvollziehbar möglich.
Vorgehensweise im Baupreislexikon:
Nachtragspreis Mindermenge
Nachtragspreis Mindermenge
  1. Die zum Nachtrag passende Position kann aus über 1.000.000 Bauleistungen gezielt eingestellt werden.
  2. Vertraglich vereinbarte und tatsächlich ausgeführte Menge eingeben – die Mindermenge wird errechnet. Ob die Abweichung über 10% liegt, wird automatisch geprüft.
  3. Vergabepreis eingeben – für die nicht ausgeführte Menge werden die BGK- und AGK-Anteile ermittelt. Außerdem der Gewinn-Anteil. Dazu ist das prozentuale Verhältnis von Wagnis & Gewinn einstellbar. Der Wagnis-Anteil bleibt im Nachtragspreis unberücksichtigt, da für die Mindermenge kein Wagnis entsteht.
Berechnung Mindermenge
Berechnung Mindermenge
Ohne aufwändige eigene Kalkulation erhält der Anwender einen Nachweis des Nachtragspreises. Die Mindermenge wird errechnet als Differenz zwischen vereinbarter Menge (Soll-Menge) und ausgeführter Menge (Ist-Menge). Aus den differenzierten Anteilen an Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Gewinn für die nicht ausgeführte Menge wird die Minderdeckung ermittelt. Abschließend ergeben sich die fällige Gesamtvergütung und der auf diese Weise plausibel nachvollziehbare Nachtrags-EP für die tatsächlich ausgeführte Menge.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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