Werden Bauleistungen während der Bauzeit durch Nachträge geändert, müssen deren Auswirkungen bei der Vergütung in Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden.
Auswirkungen von Nachträgen auf die Vergütung
Nachträge während der Bauausführung können unterschiedliche Auswirkungen auf die Vergütung haben: - Abweichung der Vergütungssumme für die Baumaßnahme von der Angebots- bzw. Vertragssumme.
Änderungen der Einheitspreise beruhen auf Anpassungen einzelner Kalkulationselemente. Daraus ergeben sich Mehr- oder Minderkosten, die bei geänderten Einheitspreisen zu berücksichtigen sind.
Die Auswirkungen werden als Über- oder Unterdeckungen erfasst. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus den vereinbarten bzw. geänderten und akzeptierten Preisen und lässt sich erst durch eine Ausgleichsberechnung abschließend bestimmen. Über- und Unterdeckungen sind bei der Nachtragsvergütung gegeneinander aufzurechnen, gegebenenfalls für alle Nachträge eines Auftrags gemeinsam.
Es kann sich ein geänderter Vergütungsanspruch ergeben. Gleichen sich Über- und Unterdeckungen vollständig aus, entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für nicht gedeckte Gemeinkosten, Gewinn oder Wagnis.
Über- und Unterdeckungen aus Nachträgen nach VOB
Die Auswirkung von Nachträgen ist bei einem VOB-Vertrag nach den einzelnen Nachtragsarten gemäß Anforderungen in § 2 Abs. 3 bis 9 VOB Teil B festzustellen und in der Ausgleichsberechnung nachzuweisen. Die Nachtragsarten nach der VOB können bewirken: Unterdeckungen als Folge von: - Überdeckungen als Folge von:
Zu berücksichtigen sind ggf. auch alle sonstigen Vergütungsansprüche, z. B. bei:
Einzubeziehen sind evtl. auch Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche.
Ohne Berücksichtigung bleiben:
nicht vergütungsbezogene Kostenerstattungen und
auch jene Vergütungswirkungen auf die Gesamtvergütung, die im Einzelfall überhaupt keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise hätten.
Diese Auffassung wird auch im Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.03.2011 (Az.: 9 U 94/10 – Baurechts-Report 7/2013) unterstrichen. Demnach sind für eine Ausgleichsberechnung sowohl alle Positionen aus dem Leistungsverzeichnis (LV) als auch sämtliche Nachträge, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, heranzuziehen. Handelt es sich dagegen aber nicht um Leistungen aus Nachträgen und schlechthin um zusätzliche Leistungen zum Bauvorhaben, dann kann die Einbeziehung in die Ausgleichsberechnung ausbleiben. Das wäre zu beachten, wenn es sich um Leistungen auf Grundlage eines neuen, selbstständigen Bauvertrags, z. B. als Folgevertrag, handelt. Liegen Nachträge während der Bauzeit vor, ist eine Ausgleichsberechnung bei Verlangen eines Bauvertragspartners auf einen Vergütungsanspruch oder einer Vergütungsminderung vorzusehen. Das kann bei Vorliegen eines Einheitspreisvertrags der Fall sein. 
Werden Bauleistungen während der Bauzeit durch Nachträge geändert, müssen die daraus entstehenden Folgen bei der Vergütung ausgeglichen werden.
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Anforderungen bei Nachträgen nach BGB
Bei einem Bauvertrag nach BGB sowie Verbraucherbauvertrag sind die Vorschriften nach § 650b Abs. 1 BGB zur Änderung des vereinbarten Werkerfolgs mit zu ändernden Leistungen zu beachten. Ein vermehrter oder verminderter Aufwand ist nach den Anforderungen in § 650c Abs. 1 BGB nach folgender Differenzrechnung festzustellen zwischen: Ausgleichsberechnung bei öffentlichen Bauaufträgen
Für öffentliche Bauaufträge sind für eine Ausgleichsberechnung die Regelungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, speziell für Baumaßnahmen im: Hochbau nach dem „Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in der aktualisierten Richtlinie 510 und Straßen- und Brückenbau nach den Aussagen im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) im Richtlinienteil unter Tz. 2.4 – Nachträge sowie speziell unter Tz. 2.4.5 – Gemeinkostenausgleichsberechnung.
Formen der Ausgleichsberechnung
Eine Ausgleichsberechnung zu Nachträgen nach VOB kann durchgeführt werden: Die einzelnen Formen werden dort zugleich mit Berechnungsbeispielen dargestellt. Den Beispielen liegt die Berechnungsweise nach den Anforderungen und Berechnungen in der Richtlinie 510 im VHB-Bund zugrunde.
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Das Ergebnis einer Ausgleichsberechnung bei Hochbaumaßnahmen ist nach der Vergütungsstruktur einzeln nach Teilleistungen nachzuweisen. Hierzu wird im VHB-Bund das Formblatt 521 vorgesehen. Dieser Nachweis ist beizufügen, jeweils:
Speziell bei Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau wird im HVA B-StB von einer Gemeinkostenausgleichsberechnung gesprochen. Danach kann der Auftragnehmer einen Gemeinkostenausgleich bei Mengenminderungen (von mehr als 10 % der Sollmenge) verlangen. Hierbei sind: die „mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten“ je betreffende Teilleistung zu ermitteln,
Nachweis darüber vorzulegen und
Bei reinen Mengenmehrungen ist keine Gemeinkostenausgleichsberechnung erforderlich. Wenn die Mengenüberschreitung nur gering ist, sollte geprüft und dokumentiert werden, ob eine Anpassung der Preise durch den Auftraggeber notwendig ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Auftragnehmer durch die höheren Mengen spürbare „positions- oder auftragsbezogene Kosten“ einspart. Rechtsprechung zur Vergütung von Nachträgen
Bei einer Ausgleichberechnung sind auch Aussagen aus der Rechtsprechung der vorherigen Jahre zu berücksichtigen, z. B.:
Berücksichtigung von Vergütungen aus Mengenmehrungen bis zu 110 % der Soll-Menge nur insoweit, wie die betreffenden Einheitspreise dieser Teilleistungen nicht „wucherähnlich“ (bereits bei 5-fach überhöhten Einheitspreisen) sind bzw. nicht im auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Berechnung eines preislichen Ausgleichs bei Mengenminderungen bis auf Null (Null-Mengenpositionen ohne Anordnung oder Kündigung des Auftraggebers) mit einem Beispiel unter Tz. 7.3.2 im Leitfaden sowie die Berücksichtigung in der Ausgleichsberechnung, jedoch mit Gegenrechnung, wenn in anderen Leistungspositionen Mengenmehrungen vorliegen. Urteil des BGH vom 8. August 2019 (AZ: VII ZR 34/18), wonach die Bauvertragsparteien bei Mehrmengen nach der VOB-Regelung „auch nach dem Kooperationsgebot einen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis“ haben. Im Rahmen des BGH-Urteils wird noch ausgeführt, dass:
keine Vertragspartei aus einer eingetretenen Mehrmenge eine preisliche Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll, praktisch ein Ausgleich wechselseitiger Interessen zu erzielen ist, für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen nach VOB-Regelung unter Beachtung der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind,
es für die Preisbestimmung nicht des Rückgriffs auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung bedarf, beispielsweise auf die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) oder einer Urkalkulation und sich die Vertragsparteien, abgesehen von einer vorgesehenen Einigung, bereits bei Vertragsabschluss für den ungewissen Fall einer Mehrmenge oder auch nachträglich bei Verlangen auf einen neuen EP für angefallene Mehrmengen über einzelne Kalkulationselemente der Preisanpassung verständigen können, praktisch mit Faktoren und Kriterien für den möglichen Fall einer Mehrmenge und den dafür maßgebenden Preiselementen.