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Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB

Die Gesamtvergütung für Nachträge zu einem Bauvorhaben auf Grundlage eines VOB-Vertrags hat immer nur auf Basis der vereinbarten bzw. akzeptierten oder geänderten Preise und nicht direkt für einzelne Preisbestandteile wie die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) als Gemeinkosten sowie von Gewinn und Wagnis zu erfolgen. Veränderungen zu den Einheitspreisen (EP) haben auch Veränderungen bei den Gemeinkosten und W&G als Ursache und/oder als Folge.
Deshalb ist die Wirkung insgesamt aus den einzelnen Nachtragsarten nach der VOB/B festzustellen hinsichtlich einer:
Die sollte für einen Nachtrag oder alle Nachträge derselben Vergabeeinheit insgesamt in Form einer Ausgleichsberechnung erfolgen. Eine sich daraus errechnende Unterdeckung wird einen Vergütungsanspruch begründen. Gleichen sich Über- und Unterdeckungen aus, ließe sich seitens des Bauunternehmens als Auftragnehmer kein Anspruch aus den nicht gedeckten Gemeinkostenanteilen und betriebsbezogenem Gewinn ableiten.
Eine Ausgleichsberechnung kann durchgeführt werden:
Wird eine Ausgleichsberechnung vorgesehen und vorgenommen, so sind:
  • sowohl die Vergütungsansprüche aus den Nachtragsarten gemäß VOB/B § 2 Abs. 3 bis 9,
  • als auch alle sonstigen Vergütungsansprüche (beispielsweise bei nicht zur Ausführung gelangten Leistungspositionen, länger dauernde Ausführungsunterbrechung u. a.) mit einzubeziehen, wobei nur Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche und nicht vergütungsbezogene Kostenerstattungen ohne Berücksichtigung bleiben, und
  • weiterhin auch jene Vergütungswirkungen auf die Gesamtvergütung zu berücksichtigen, die im Einzelfall überhaupt keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise hätten.
Diese Auffassung wird auch im Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.03.2011 (Az.: 9 U 94/10 – Baurechts-Report 7/2013) unterstrichen. Demnach sind für eine Ausgleichsberechnung sowohl alle Positionen des LV als auch sämtliche Nachträge, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, heranzuziehen. Handelt es sich dagegen aber nicht um Leistungen aus Nachträgen und schlechthin um zusätzliche Leistungen zum Bauvorhaben, sondern um Leistungen auf Grundlage eines neuen, selbstständigen Bauvertrags, beispielsweise als Folgevertrag, dann kann die Einbeziehung in die Ausgleichsberechnung ausbleiben.
Für öffentliche Bauaufträge sind für eine Ausgleichsberechnung die Regelungen in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, speziell für Baumaßnahmen im:
  • Hochbau nach dem „Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der aktualisierten Richtlinie 510,
  • Brücken- und Straßenbau nach den Aussagen im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge -, in der zum Gemeinkostenausgleich bei Nachträgen und den zu beachtenden Ausgleichsberechnungen eine grundlegende Überarbeitung unter Nr. 17 ff. erfolgte, wobei Ausgleichsberechnungen bei Mengenminderungen vorgesehen, aber bei Mengenmehrungen keine Ausgleichsberechnung durchzuführen und dafür eine Herabsetzung der betreffenden Einheitspreise zu verlangen ist.
Berechnungsbeispiele werden – mit weiteren Erläuterungen – unter den Begriffen der überschlägigen Ausgleichsberechnung von Nachträgen und detaillierten Ausgleichsberechnung von Nachträgen angeführt. Den Beispielen liegen die Berechnungsweisen nach den Anforderungen und Berechnungen in der Richtlinie 510 im VHB-Bund (2017) zugrunde.
Berücksichtigt wurden dabei auch Aussagen aus der Rechtsprechung der vorherigen Jahre, beispielsweise:
  • zur Berücksichtigung von Vergütungen aus Mengenmehrungen bis zu 110 % der Soll-Menge nur insoweit, wie die betreffenden Einheitspreise dieser Leistungspositionen nicht "wucherähnlich" (bereits bei 5-fach überhöhten Einheitspreisen) sind bzw. nicht im auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen,
  • zur Berechnung eines preislichen Ausgleichs bei Mengenminderungen bis auf Null (Null-Mengenpositionen ohne Anordnung oder Kündigung des Auftraggebers) mit einem Beispiel unter Tz. 7.3.2 im Leitfaden sowie die Berücksichtigung in der Ausgleichsberechnung, jedoch mit Gegenrechnung, wenn in anderen Leistungspositionen Mengenmehrungen vorliegen.
Das Ergebnis einer Ausgleichsberechnung ist bei öffentlichen Bauaufträgen nach der Vergütungsstruktur einzeln nachzuweisen. Hierzu wird im VHB-Bund (2017) das Formblatt 521 vorgesehen. Dieser Nachweis ist jeweils auch dem Prüfungsvermerk (nach Formblatt 522) nach Nachtragsprüfung und einer ggf. erfolgten Nachtragsvereinbarung (nach Formblatt 523) beizufügen.
Im HVA B-StB wird in der Ausgabe April 2016 in Teil 3 unter Tz. 3.11 (Nr. 3) der "Wegfall von Bauleistungen" nicht mehr als Nachtragsart einer Leistungsänderung, sondern als Sachverhalt einer "Teilkündigung" mit Vergütungsanspruch bei Kündigung des Bauvertrags angesehen, wonach dann die Einbeziehung in die Gemeinkostenausgleichsberechnung entfällt.
Mit der Software "nextbau" der Firma f:data für die Baukalkulation kann die überschlägliche Ausgleichsberechnung von Nachträgen nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB-Bund unmittelbar und einfach erfolgen. Sie berücksichtigt die Wirkung der Nachtragspositionen bzw. Leistungsänderungen auf die Gesamtpreise als Gesamtvergütung, die mit dem Deckungsbeitrag (als Summe aus Gemeinkosten sowie Gewinn und teils mit und teils ohne leistungsbezogenem Wagnisanteil) als Anteil von den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen bzw. dem Gesamtleistungsumfang multipliziert wird. Aufaddiert stellt sich danach die gesamte Unter- oder Überdeckung der Gemeinkosten sowie von Gewinn sowie ggf. betriebsbezogenem Wagnis dar.
Hier finden Sie mehr Informationen zu Nachträgen mit „nextbau". Auf Grundlage der Berechnung ist es möglich, dass zu allen Positionen jeweils die Gemeinkostenzuschläge detailliert nach Prozenten und absoluten Beträgen berechnet, ausgewiesen und in die Nachtragsprüfung und –wertung einbezogen werden.
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Ausgleichsberechnung mit nextbau
Ausgleichsberechnung mit nextbau Bild: © f:data GmbH
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