04.10.2013 | Vorschriften / Gesetze

Nachunternehmerleistung mangelhaft - darf der Generalunternehmer immer die Zahlung verweigern?

Nachunternehmerleistung mangelhaft - darf der Generalunternehmer immer die Zahlung verweigern?
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BGH-NU-Leistung mangelhaft: GU kann Zahlung (immer) verweigern! Dies war die Schlagzeile mancher Pressemitteilung im September und die Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.08.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 75/11. Tatsächlich ist das Urteil aber weit differenzierter, als es diese sehr plakative Überschrift abzeichnet. Gerade diese plakativen Überschriften sollten Anlass sein, sich mit Urteilen ganz dezidiert auseinanderzusetzen, besonders wenn sie argumentativ so nachvollziehbar aufgebaut sind, wie das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofes.
Der BGH stellt zunächst einmal die einzelnen Möglichkeiten, die der Generalunternehmer hat, um seine fehlende Zahlung rechtlich zu begründen, gegenüber: Dies ist auf der einen Seite der Vortrag, das Gewerk sei insoweit noch nicht abgenommen und er habe die Abnahme insoweit zu Recht wegen der Mängel verweigert, da die Mängel wesentlich seine. Zum Anderen wäre dies der Vortrag des Generalunternehmers, dass ein Nachunternehmer die Leistung trotz Fristsetzung nicht in einen mangelfreien Zustand versetzt hätte, so dass er mit entsprechenden Schadenersatzansprüchen zur Mangelbeseitigung die Aufrechnung erklärt.
Schließlich gibt es zuletzt noch das so genannte Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist noch nicht erfolgt. Es besteht dann ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Zweifachen – nach aktueller Rechtslage – der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten eines Drittunternehmers unabhängig davon, ob man sich im Stadium vor oder nach der Abnahme befindet.
Problematisch sind derartige Fälle immer dann, wenn im Rahmen dieser Nachunternehmerkette der Bauherr seinerseits gegenüber dem Generalunternehmer keine Mängelansprüche geltend macht, sei es aus Unwissenheit, sei es aufgrund Verjährung, sei es aufgrund anderer Vertragsgestaltungen etc. Dann findet der Nachunternehmer es regelmäßig ungerecht, dass er Mängelansprüchen vom Generalunternehmer ausgesetzt ist, obwohl dieser eben seinerseits Mängelansprüchen in dieser konkreten Position nicht ausgesetzt ist.
Der BGH hat nun in der genannten Entscheidung die oben genannten drei Möglichkeiten systematisch sauber herausgearbeitet:
  1. Zumindest nach dem seit dem 01.01.2012 geltenden Forderungssicherungsgesetzes kann der Generalunternehmer die Abnahme der Leistung im Vertragsverhältnis zum Nachunternehmer nicht mehr verweigern, wenn der Generalunternehmer seinerseits vom Auftraggeber die Abnahme erhalten hat oder das Gewerk als abgenommen gilt. Die Verweigerung der Zahlung wegen fehlender Abnahme scheitert also in derartigen Konstellationen.
  2. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der nicht beseitigten Mängel scheitert nach Auffassung des BGH. Hierzu hat der BGH sich in mehreren Urteilen bereits im Jahr 2007 erklärt. Jedenfalls dann, wenn der Hauptunternehmer wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, würde es ihn ungerechtfertigt bereichern, wenn er Schadenersatzansprüche geltend machen könne, denen er selber gar nicht ausgesetzt sei. Hier beruht die Klageabweisung darauf, dass der Nachunternehmer ansonsten entsprechend finanziell bereichert ist. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen scheitert daher in den dargelegten Konstellationen.
  3. Anders bewertet der BGH das aber in seiner entsprechenden Entscheidung hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes. Selbst dann, wenn der Auftraggeber den Generalunternehmer nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil die Gewährleistungsansprüche verjährt sind, der Generalunternehmer sich also nur auf die Verjährung berufen müsste, kann der Generalunternehmer dennoch das Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung der Mängel geltend machen. Hierdurch wird ja auch der Generalunternehmer in keinster Weise finanziell bereichert, denn der Nachunternehmer kann ja durch die Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen die Fälligkeit des Werklohnes herbeiführen. In einer solchen Konstellation ist es also wichtig, als Nachunternehmer dem Hauptunternehmer die Mangelbeseitigung ausdrücklich anzubieten.
Für die Praxis bietet sich also hier die differenzierte Wiederholung von Überschriften dergestalt, dass Generalunternehmer bei Nachunternehmermängeln immer die Zahlung verweigern können. Tatsächlich kommt es darauf an, warum er die Zahlung verweigert und mit welcher Begründung. Verweigert er die Zahlung wegen fehlender Abnahme, wird er regelmäßig verlieren, wenn er gleichzeitig die Abnahme von seinem Auftraggeber bereits erhalten hat. Macht er nach abgelaufener Fristsetzung Schadenersatzansprüche geltend, wird er ebenfalls regelmäßig verlieren, wenn er selber solchen Schadenersatzansprüchen durch seinen Auftraggeber nicht ausgesetzt ist. Lediglich das Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Mängel kann er – bis zur Beseitigung derselben – noch geltend machen, mehr nicht. Es kommt also immer darauf an, mit welcher Begründung die Zahlung verweigert wird und ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf stets der Prüfung des Einzelfalles.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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