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In der letzten Zeit hatten wir mehrfach auf aktuelle Entscheidungen diverser Gerichte zu den Folgen einer Schwarzgeldabrede hingewiesen. Insbesondere ging es hierbei um die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.08.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 6/13, in der der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass bei einer Schwarzgeldabsprache keinerlei Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers mehr bestehen.
Längere Zeit vorher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Schwarzgeldabrede kein einklagbarer Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber besteht. Weiterhin zweifelhaft war insoweit, wie zu entscheiden ist, wenn eine so genannte teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, wenn also zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wird, dass ein Teil der Arbeiten offiziell – also mit Rechnung – geleistet wird, aber zusätzlich noch eine gewisse Barsumme ohne Rechnung fließen soll.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte mit Urteil vom 16.08.2013 zum Aktenzeichen 1 U 24/13 entschieden, dass dann insgesamt kein Werklohnanspruch bestehe. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen VII ZR 241/13 genau diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig gehalten, also entschieden, dass diese Rechtsauffassung richtig ist. Für die Praxis heißt dies, dass der Unternehmer bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede seinen Vergütungsanspruch insgesamt verliert, also auch keine Bezahlung der offiziell ausgestellten Rechnungen verlangen kann.
Auch wenn damit tatsächlich rechtlich eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage vorliegt, bleibt das Thema für die Baupraxis spannend insoweit, als sich nunmehr bei den Gerichten sicherlich Entscheidungen anschließen werden zu der Frage, wer denn was bei einer solchen Konstellation darlegen und beweisen muss. Reicht es aus, wenn der Auftraggeber das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede behauptet und muss dann der Auftragnehmer etwa beweisen, dass es eine solche nicht gegeben hat? Oder müssen gewisse Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine größere Abweichung der Rechnungssumme von der Angebotssumme? Das Thema wird also der Rechtspraxis wohl noch einige Zeit hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erhalten bleiben. Selbstverständlich halten wir Sie dazu weiter informiert.