09.09.2020 | Baurecht / BGB

Rechtliche Aspekte zur Bauhandwerkersicherung nach BGB

Rechtliche Aspekte zur Bauhandwerkersicherung nach BGB
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Zur Absicherung einer Werklohnforderung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Sicherheitsleistung. Hier erfahren Sie mehr über einige ausgewählte Besonderheiten bei der Wahl des Sicherungsmittels sowie die Vor- und Nachteile bei der Verwertung der Bauhandwerkersicherung.
Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB bezweckt genauso wie die Sicherungshypothek zugunsten des Werkunternehmers die Absicherung der Werklohnforderung. Im Folgenden werden einige ausgewählte Besonderheiten bei der Wahl des Sicherungsmittels sowie die Vor- und Nachteile bei der Verwertung der Bauhandwerkersicherung kompakt dargestellt.
Als Sicherheit sind alle die in § 232 BGB genannten Formen zulässig, also insbesondere die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die Verpfändung beweglicher Sachen und die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken. Soweit der Bauvertrag keine konkrete Regelung trifft und soweit § 17 VOB/B keine Anwendung findet, hat der Auftraggeber dann auch ein Wahlrecht gemäß § 262 BGB, in welcher zulässigen Form er die Sicherheit leistet. Als Ausnahme von diesem Wahlrecht regelt § 650e BGB, dass der Auftragnehmer ausdrücklich die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen kann. Zum Teil wird in der Literatur vertreten, dass dem Auftraggeber grundsätzlich ein freies Wahlrecht der Form der Sicherheitsleistung zustehe. Dies entspricht jedoch nicht der zuvor genannten Gesetzessystematik, sodass der Auftraggeber dann ein Wahlrecht hat, wenn der Auftragnehmer nicht explizit die Sicherungshypothek verlangt hat.
In der Praxis wird häufig die Bürgschaft als Sicherungsmittel gewählt. Grundsätzlich ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen gemäß § 232 Abs. 2 BGB aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Sicherheit nicht in einer Weise gemäß § 232 Abs. 1 BGB geleistet werden kann und ein tauglicher Bürge nach § 239 BGB gestellt wird. Die Bürgschaft ist also subsidiär zu den übrigen zulässigen Sicherheiten. Die Bürgschaftserklärung muss zudem gemäß § 239 Abs. 2 BGB den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Ansonsten wäre die Sicherheit nicht ordnungsgemäß geleistet. Dagegen kann eine Bürgschaft in Form der Zahlung auf erste Anforderung nach herrschender Ansicht nicht verlangt werden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach darf nämlich das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer aufgrund einer Garantie oder eines anderen Zahlungsversprechens nur Zahlungen an den Auftragnehmer leisten, soweit der Auftraggeber den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Diese Einschränkungen bei der Verwertung stehen also im Widerspruch zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, was zur Unwirksamkeit nach § 650f Abs. 7 BGB führt.
Die Bauhandwerkersicherung kann erst dann verwertet werden, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Auftraggeber die geschuldete Zahlung nicht leistet. Die vorgenannten Einschränkungen bei der Bürgschaft und der Garantie oder einem sonstigen Zahlungsversprechen gelten aufgrund des Wortlauts und der Gesetzessystematik zwar nicht für die übrigen in § 232 BGB genannten Formen der Sicherheit. Allerdings lassen sich auch die anderen Sicherheiten nicht ohne weiteres verwerten. Bei der Hinterlegung bedarf es in der Regel der Freigabe der Sicherheit durch den Auftraggeber als Sicherungsgeber. Die Freigabeerklärung muss also im Streitfall eingeklagt werden, sodass in diesem Prozess inzident auch das Bestehen der Werklohnforderung zu prüfen ist. Insoweit ist es in der Regel taktisch klüger, die Bürgschaft als Sicherungsmittel zu akzeptieren und im Streitfall die Werklohnforderung einzuklagen.
Verfügt der Auftraggeber allerdings über bewegliche Sachen von bedeutendem Wert, die als Sicherheit verpfändet werden könnten, sollte der Auftragnehmer nicht vorschnell eine Bürgschaft als Sicherungsmittel akzeptieren, sondern sich unter Umständen auf die Subsidiarität der Bürgschaft gegenüber den anderen Sicherungsmitteln, also auch der Verpfändung beweglicher Sachen, gemäß § 232 Abs. 2 BGB berufen. Der Vorteil einer Verpfändung liegt für den Auftragnehmer darin, dass er bei Eintritt der Pfandreife die Versteigerung des Pfandguts zunächst nur androhen muss, und nach Ablauf einer Frist von einem Monat ohne weiteres Zutun des Auftraggebers die öffentliche Versteigerung vornehmen lassen kann. Nachteilig ist dagegen, dass der verpfändete Gegenstand grundsätzlich an Wert verlieren oder vollständig zerstört werden könnte. Dann besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Nachbesicherung. Dies nützt dem Auftragnehmer jedoch nichts mehr, falls der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent sein sollte. Insofern bieten andere Sicherungsmittel, wie beispielsweise die Bürgschaft, etwas mehr Sicherheit, auch wenn der Weg bis zur Verwertung etwas länger dauert, wenn zunächst Klage auf Werklohnforderung erhoben werden muss.
Jan-Erik Fischer
Ein Artikel von
  • Experte für Bau- und Immobilienrecht, Bankrecht und Vergaberecht
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