Dr. Jan-Erik Fischer

Dr. Jan-Erik Fischer
  • Experte für Bau- und Immobilienrecht, Bankrecht und Vergaberecht
  • Haydnstraße 1, 80336 München
  • Telefon: 089-23022303
  • Web: www.fragfischer.de
Jan-Erik Fischer hat 2019 seine eigene Kanzlei gegründet und ist auf das private Baurecht, Immobilienrecht, Bankrecht und Vergaberecht spezialisiert. Mit seiner breiten juristischen Expertise sowie mehrjährigen Berufserfahrung und praktischer Ausbildung in Unternehmen und Kanzleien berät er seine Mandanten in allen Vertragsphasen, insbesondere in Bausachen, bei Vergabeverfahren sowie bei Bank- und Immobiliengeschäften – von der Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen gegenüber Vertragspartnern oder der Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen.
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Artikel von "Dr. Jan-Erik Fischer"
Baurecht / BGB

BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung

BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Baurecht / BGB

Liquidität des Handwerkers vs. Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung

Liquidität des Handwerkers vs. Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung
Das Liquiditätsinteresse des Handwerkers und der von Bauherrn oft geforderte Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung stehen sich diametral entgegen. Die von Bauherrn verwendeten AGB-Klauseln zur Regelung des Sicherheitseinbehalts sind oftmals unwirksam. Insbesondere die Kumulation von Sicherheiten für die Vertragserfüllung und für die Mängelrechte kann zur Unwirksamkeit führen, wie das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2020 zeigt. Als Rechtsfolge einer solchen unwirksamen Klausel kann der Handwerker die vollständige Bezahlung des Werklohns fordern, und ggf. eine gestellte Bürgschaft zurückfordern.
07.03.2024
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