09.01.2020 | Vorschriften / Gesetze

Das selbständige Beweisverfahren – Fehlkonstrukt in der deutschen Prozesslandschaft und Anwaltsfehler im Baurecht

Im Bereich des Baurechts entspricht das Beweissicherungsverfahren oder selbständige Beweisverfahren nicht dem Mandanteninteresse. Eine Klage gerichtet zum Beispiel auf Vorschuss hemmt sicherer die Verjährung und führt in aller Regel auch schneller zur Streitbeilegung. Bei erkennbarer Vergleichsbereitschaft bietet sich ein Schlichtungsverfahren oder ein Schiedsgutachten an.
Das selbständige Beweisverfahren - Fehlkonstrukt in der deutschen Prozesslandschaft und Anwaltsfehler im Baurecht
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Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann rein theoretisch im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits nach § 486 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet werden. Während eines laufenden Gerichtsverfahrens wird allerdings die Ruhendstellung vorgezogen. Statt durch ein förmliches Beweisverfahren die Verfahrenshoheit auf eine(n) Sachverständige(n) zu übertragen holen die Parteien besser ein gemeinsames Gutachten zur Klärung streitiger Fragen ein. Nur dann kann auf Antrag jeder Partei jederzeit die streitige Verhandlung fortgeführt werden.
Meistens wird ein selbständiges Beweisverfahren hingegen zur Vorbereitung bzw. Vermeidung eines Rechtsstreits nach § 486 Abs. 2 ZPO eingeleitet, sogenanntes isoliertes selbständiges Beweisverfahren. Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre. Für dringende Fälle besteht zusätzlich eine sogenannte Eilzuständigkeit des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Der Antragsteller muss den Gegner und die Tatsachen bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll, die Beweismittel benennen und durch geeignete Mittel - zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung – die Tatsachen glaubhaft machen, die die Zuständigkeit des Gerichts begründen.
Die Beweisfragen müssen aber auch aus technischer Sicht korrekt formuliert werden. Sind die Fragen auch nur teilweise falsch gestellt, weist sie spätestens die oder der vom Gericht bestellte Sachverständige zurück. Auf Beschwerde der Antragsgegner wird der Antrag zudem von der nächsten Instanz überprüft. Ein solches Hin und Her zwischen den Instanzen kann sich über Jahre hinziehen. Falsch gestellte Fragen führen weder zu einem Ergebnis noch zur Hemmung der Verjährung. Von daher ist vor Einleitung eines solchen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Anforderungen an die Fragestellung ohnehin die Einholung eines Privatgutachtens ratsam.
Weder eine Beschleunigung der Konfliktbereinigung noch eine Vermeidung streitiger Verfahren sind empirisch belegbar. Im Gegenteil sind selbständige Beweisverfahren bekannt, die sich über Jahre und sogar Jahrzehnte hinziehen. Am Ende eines solchen Verfahrens hat man noch keinen Titel, sondern muss sich zusätzlich auch noch über die zwischenzeitlich angefallenen Kosten streiten. Zumindest im Bereich des Baurechts entspricht das Beweissicherungsverfahren oder selbständige Beweisverfahren daher in aller Regel nicht dem Mandanteninteresse.
Ein Grund für die Fortexistenz eines solchen Relikts aus dem römischen Recht ist die Fachanwaltsordnung (FAO). Um sich Fachanwalt für Baurecht nennen zu dürfen muss man zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei sechs solcher selbständiger Beweisverfahren im Baurecht durchgeführt haben. Die FAO übt dadurch eine Anreiz- und Steuerungswirkung aus, die aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich ist. Es liegt nahe, dass es viel weniger solcher Verfahren geben würde, wenn diese Fehlsteuerung durch die FAO nicht erfolgen würde.
Eine Klage gerichtet zum Beispiel auf Vorschuss hemmt allein schon wegen der Symptomtheorie sicherer die Verjährung und führt bei zeitnaher Einräumung eines Gütetermins auch schneller zur Streitbeilegung. Zu erinnern ist auch an die noch zu selten genutzte Möglichkeit eines frühen ersten Termins im streitigen Verfahren. Ist der Konflikt noch frisch kann er in aller Regel im Keim erstickt werden. Sind die Parteien erkennbar noch vergleichsbereit empfehle ich ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsverfahren. Es lohnt sich in einer solch frühen Phase eines jeden Konflikts wirtschaftlich und auch persönlich, über seinen Schatten zu springen.
Andreas Neumann
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