27.06.2023 | VOB B

Was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet sind?

Was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet worden sind? Die Regelungen dazu sind umfassend.
Was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet sind?
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Immer wieder ist unklar was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet sind. Die Regelung des § 15 VOB/B zu den Stundenlohnzetteln ist sehr umfassend. Sie beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Beginn von Stundenlohnarbeiten vor Ausführung anzuzeigen, um dem Auftraggeber die Überprüfung der Arbeitsdauer zu ermöglichen.
Darüber hinaus beinhaltet sie die Verpflichtung, die Stundenzettel je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich vorzulegen. Genauso ist aber die Verpflichtung des Auftraggebers vorgesehen, die Stundenzettel innerhalb von spätestens sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
Allerdings ist Voraussetzung auch für dieses Anerkenntnis, dass die Stundenzettel im Übrigen ordnungsgemäß erstellt sind.

Deshalb müssen Stundenzettel ausführlich ausgefüllt sein

Die gleiche Problematik ist gegeben, wenn die Stundenzettel zurückgewiesen wurden und der Auftragnehmer dann auf ein „anderes Beweismittel“ in Form der Vernehmung der betreffenden Mitarbeiter als Zeugen ausweicht. Diese können sich Jahre später ja normalerweise nicht mehr an das erinnern, was an dem betreffenden Tag auf der Baustelle tatsächlich geleistet wurde. Sie können dann die Stundenzettel zu ihrer Erinnerung heranziehen. Dafür müssen diese aber eben recht ausführlich ausgefüllt sein.
So hat es das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.02.2011 zum Aktenzeichen 21 U 88/10 nochmals ausdrücklich richtig dargelegt. In einem Verfahren hatte nämlich der Auftraggeber die Unterschrift unter die Stundenlohnzettel ausdrücklich verweigert. Der vernommene Mitarbeiter konnte sich naturgemäß nicht mehr an das Geschehen auf der Baustelle erinnern, sehr wohl aber noch daran, dass die Stundenzettel von ihm selbstverständlich ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind. Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Auftraggeber zur Zahlung. Voraussetzung für das Oberlandesgericht Hamm war jedoch auch, dass die geleisteten Stunden plausibel erschienen und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Angaben der Handwerker unkorrekt seien.
Für spätere Überprüfungen ist es wichtig, Stundenzettel ausführlich auszufüllen.
Für spätere Überprüfungen ist es wichtig, Stundenzettel ausführlich auszufüllen. Bild: © f:data GmbH

Arbeiten auf Stundenlohnbasis nicht „vermischen“

In der Praxis kommt es leider öfters vor, dass die Arbeiten, die auf Stundenlohnbasis abzurechnen sind, mit anderen Arbeiten, die an diesem Tag ebenfalls ausgeführt wurden, „vermischt“ werden und der Stundenzettel lediglich „8-Stunden Arbeit“ in Form von zwei unterschiedlichen Arbeitsschritten beinhaltet. In einem solchen Fall ist unklar, wie viel Zeit auf den einen und wie viel auf den anderen Arbeitsschritt entfallen ist. Dies macht es in einem späteren Verfahren äußerst schwer, Stundenlohnvergütung zu erhalten. Wichtig ist daher für die Praxis, dass die Stundenzettel detailliert ausgefüllt werden, also nicht nur die Gesamtstundenzahl, sondern insbesondere die auf die einzelnen Arbeitsschritte entfallenden Stunden separat ausgeworfen werden.
Nur so kann die dargelegte Fiktion des § 15 VOB/B greifen, nur so kann in einem späteren Verfahren der Beweis durch Zeugenvernehmung gestützt auf Zettel erlangt werden.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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