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Mit Urteil vom 25.11.2010 zum Aktenzeichen VII ZR 201/08 hat der Bundesgerichtshof sich nochmals mit der Frage befasst, welche Auswirkungen eine verspätete Zuschlagserteilung auf die Bauzeit hat. Im zu entscheidenden Fall waren im öffentlichen Vergabeverfahren konkrete Fristen und Termine ausgeschrieben worden. Die Zuschlagserteilung erfolgte dann zu einem Zeitpunkt, wo diese Fristen uneinhaltbar waren. Im Hinblick darauf teilte die ausschreibende Stelle im Zuschlagsschreiben mit, dass "später noch mitzuteilende exakte Fristen" gelten würden.
Dieses Vorgehen hält der Bundesgerichtshof zu Recht für fehlerhaft. Der Vertrag sei insoweit zunächst einmal mit den ursprünglichen, nicht einhaltbaren Fristen und Terminen, wie sie ausgeschrieben worden waren, zu Stande gekommen.
Die einfache Bindefristverlängerung durch eine ausschreibende Stelle verlängere nur die Bindungsfrist, eine übrige Abänderung des Angebotes sei damit nicht verbunden. Dies heiße naturgemäß noch nicht, dass der Unternehmer nicht Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung geltend machen könne. Der Grundsatz der vergaberechtskonformen Auslegung bedinge es, dass der Zuschlag in einem Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung von Bauleistungen regelmäßig so auszulegen sei, dass er sich auch auf wegen Zeitablauf obsolet gewordener Fristen und Termine beziehe und dies eben ausdrücklich auch dann, wenn eine neue Bauzeit angesprochen wird, das Zuschlagsschreiben insgesamt aber nicht eindeutig ergibt, dass der Vertrag nur zu bestimmten veränderten zeitlichen Bedingungen geschlossen werden soll. Denn dem öffentlichen Auftraggeber ist es grundsätzlich nicht gestattet, während des Vergabeverfahrens mit den Bietern über Änderungen der Angebote und Preise zu verhandeln. Will der öffentliche Auftraggeber beim Zuschlag gleichwohl von dem Angebot eines Bieters abweichen, muss er das in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebotes zu Stande (so schon BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 213/08).
Bei dieser Auslegung des Zuschlags müsste zudem berücksichtigt werden, dass der Zuschlag auf das unveränderte Angebot mit den bereits obsolet gewordenen Fristen und Terminen die einzige Möglichkeit ist, das wesentliche Ziel eines Vergabeverfahrens, es mit einem Vertragsschluss zu beenden, mit Sicherheit zu erreichen ist. Daher müsse in der Regel auch eben davon ausgegangen werden, dass die Zuschlagserteilung so gemeint sei. Ein Verweis auf "noch mitzuteilende exakte Fristen" lässt bei interessengerechter Auslegung nicht klar genug hervortreten, dass die ausgeschriebenen Fristen verbindlich entfallen bzw. nicht mehr gelten sollen. Ferner müssten die Parteien sich ja auch noch über eine Anpassung der Vergütung im Hinblick auf die Bauzeitverzögerung/-Verlängerung einigen.
Zusammenzufassend ist festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes zu begrüßen ist. Die VOB/B enthält Regelungen, wie die Vergütung bei entsprechenden Unterbrechungen und Verzögerungen anzupassen ist. Wenn eine einseitige Änderung von Fristen erfolgt, ist dies immer auch von Einfluss auf die Vergütung, so dass auch hierüber eine Einigung getroffen werden muss.
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