31.05.2019 | Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Vorsicht bei einvernehmlicher Herausnahme von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis

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Von der Grundstruktur her kann der Auftraggeber gemäß § 8 VOB/Bjederzeit die Kündigung des Vertrages erklären. Es handelt sich um ein so genanntes freies Kündigungsrecht, wie es auch im BGB vorgesehen ist. Tut der Auftraggeber dies, so kann der Auftragnehmer dann aber die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Für eine freie Kündigung des Gesamtvertrages ist dies weitestgehend bekannt.
Unbekannter ist dann schon, dass die entsprechende Norm auch dann greift, wenn Einzelpositionen aus einem Vertragsvolumen nicht ausgeführt werden, wie es an Bauvorhaben regelmäßig vorkommt. In diesem Fall kann auch die nicht ausgeführte Teilposition entsprechend abgerechnet werden abzüglich der ersparten Aufwendungen für diese Position. Der Bundesgerichtshof hat nun aktuell noch einmal klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift sogar dann greift, wenn eine einvernehmliche Vertragsbeendigung vorgenommen wird. Einigen sich also Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, dass der Vertrag beendet sein soll und weitere Arbeiten nicht ausgeführt werden und/oder, dass Einzelpositionen aus dem Vertragsvolumen herausgenommen werden, so muss aus Sicht des Auftraggebers bzw. des den Auftraggeber vertretenden Architekten unbedingt darauf geachtet werden, dass auch die damit einhergehenden Vergütungsfolgen einer Einigung zugeführt werden. Heißt: Wenn es über die Folgen keine Einigung gibt, so gilt das Gesetz bzw. die VOB/B und die entsprechenden Leistungen dürfen abgerechnet werden abzüglich der ersparten Aufwendungen. Der Auftraggeber, der dies nicht möchte, muss also bei entsprechender einvernehmlicher Vertragsbeendigung gleichzeitig regeln, dass Einverständnis besteht, dass für die nicht ausgeführte Leistung keine Vergütung bzw. Entschädigung zu zahlen ist. Unterlässt er dies, läuft er Gefahr, für die nicht ausgeführte Leistung doch eine Vergütung zahlen zu müssen, so BGH, Urteil vom 26.04.2018, VII ZR 32/17.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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