03.07.2012 | VOB B

Was gehört zur geschuldeten Leistung?

Was gehört zur geschuldeten Leistung?
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Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, was denn von der vertraglich geschuldeten Leistung erfasst ist oder nicht. Ist die VOB/B vereinbart worden, so gilt gemäß § 1 Abs. 1 S.2 VOB/B auch immer die VOB/C, also die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, insbesondere also die DIN-Vorschriften. Und in diesen ist dann geregelt, was eine sog. Nebenleistung ist (die erforderlichenfalls kostenfrei mit ausgeführt werden muss) und was eine sog. Besondere Leistung ist (die nur gegen zusätzliche Vergütung ausgeführt werden muss).
Selbst dann, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist geht die Rechtsprechung in den meisten Fällen hin und wendet trotzdem bei der Auslegung des geschuldeten Leistungsumfangs die sog. gewerbliche Verkehrssitte und – als deren Ausdruck – letztlich auch die Regelungen der VOB/C und die entsprechenden DIN-Vorschriften an. Problematisch ist es aber, wenn der Auftraggeber technischer Laie ist und der Auftragnehmer diesem seine Arbeiten in „fix und fertiger Leistung“ anbietet.
Was versteht der technische Laie – als sog. objektiver Empfänger - unter dem Begriff „fix und fertige Leistung“?
Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Saarbrücken zu befassen und kommt zu dem Ergebnis, dass der objektive Empfänger dann – abweichend von der VOB/C – dies nur so verstehen kann, dass von dem entsprechenden Einheitspreis letztlich alles umfasst ist, was zu einer solchen „fix und fertigen Leistung“ gehört. Aus der maßgeblichen Sicht eines Kunden, der Informationen darüber begehrt, was an Kosten auf ihn zukommt, kann die Aussage eines Vertragspartners dann nur in der Weise verstanden werden, dass damit die vollständige Erbringung der Leistungen und sämtliche dadurch anfallenden Kosten erfasst sind.
Dies hatte in dem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2012 – 1 U 376/10) letztlich die Konsequenz, dass in der Angebotsposition „1 qm Stabparkett – fix und fertig“ neben der vollständigen Verlegung des Parketts auch sämtliche Kosten einer Herstellung der Verlegereife des Untergrundes mit umfasst sind. Dies galt im entscheidenden Fall dann sogar auch für gewerkefremde Leistungen, auf die der Parkettlegerbetrieb selber gar nicht eingerichtet ist, wie z.B. das Abfräsen im Blastrac-Kugelstrahl-Verfahren und die Reprofilierung der Estrichoberfläche. Auf die Regelungen in der DIN 18356 – Parkettarbeiten – zur Nebenleistungen und Besonderen Leistungen kam es daher vorliegend nicht mehr abschließend an.
Die besprochene Entscheidung verwundert nur auf den ersten Blick. Ein technischer Laie kann unter einer Leistungsbeschreibung – fix und fertig – letztlich nur verstehen, dass darin auch alle Vorarbeiten beinhaltet sind. Anders wäre die Sachlage sicherlich zu bewerten, wenn die Parteien zum einen ausdrücklich die VOB/B und die einschlägigen DIN-Vorschriften vereinbart hätten und es sich bei dem Auftraggeber zum anderen nicht um einen technischen Laien, sondern um eine in Baudingen erfahrene Person handelt, oder einen privaten Bauherrn, der durch einen in Baudingen erfahrenen Architekten vertreten wäre.
Für die Praxis bedeutsam ist, dass ein Handwerksunternehmen daher nie leichtfertig die Erbringung von Leistungen „fix und fertig“ anbieten sollte ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass natürlich noch eine Überprüfung der Vorleistungen auf Ordnungsgemäßheit etc. stattfinden müsse und es dann ggf. zu Kostensteigerungen kommen könne.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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