
Bild: © mirpic, Fotolia.com
Dass der Unternehmer im Rahmen des Werkvertrages den Erfolg schuldet, ist allgemein bekannt. Die Frage ist letztlich, wieweit diese Erfolgshaftung geht. Wenn wir in die VOB/B schauen, dann gilt nach § 13 VOB/B, dass die Leistung dann mangelfrei ist, wenn sie zum einen die vereinbarte Beschaffenheit hat und zum anderen den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Alleine die Tatsache, dass dort eben neben den anerkannten Regeln der Technik noch etwas anderes, nämlich die vereinbarte Beschaffenheit genannt ist, zeigt, dass es alleine auf die anerkannten Regeln der Technik nicht ankommen kann. Wenn ausdrücklich keine Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde, so regelt die VOB/B, dass die Leistung frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst jedenfalls für die gewöhnliche Verwendung, die allgemein üblich ist. All dies zeigt, dass neben den anerkannten Regeln der Technik weitere Voraussetzungen vorliegen. Genau dies ist dann insbesondere die Erfolgshaftung des Unternehmers. Das heißt konkret, dass die Leistung eben nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, sondern darüber hinausgehend auch "funktionstauglich" sein muss.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.09.2012 (17 U 170/11) nochmals ausdrücklich klargestellt. Im konkreten Fall hatte der Auftragnehmer 2003 geplante Wasserinstallationen in einem Neubau ausgeführt und dabei Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken eingesetzt, also so genannte Fittings. Nach einiger Zeit kam es zu drei Wasserschäden, die allesamt darauf zurückzuführen waren, dass das Trinkwasser einen hohen Chloridanteil aufwies und das vom Auftragnehmer verwendete Material hierfür ungeeignet war. Der Auftragnehmer hatte sich geweigert, die Kunststoffrohre auszutauschen mit der Begründung, er habe doch Materialien mittlerer Art und Güte eingebaut. Die Wasserschäden seien ausschließlich auf einen völlig unerwartet hohen Chloridgehalt in den Jahren 2004 und 2005 zurückzuführen. Im Zeitraum seiner Planung hätten deutlich geringere Chloridwerte vorgelegen, so dass ein Mangel an seinem Gewerk nicht vorliegen würde.
In der vorliegenden Angelegenheit hat der Auftraggeber Recht bekommen. Das Problem ist immer, dass der Unternehmer der Auffassung ist, ihn treffe doch kein Verschulden daran, dass der Schaden im vorliegenden Fall eingetreten ist. Hierauf kommt es aber eben nicht an. Die Gewährleistungshaftung im Werkvertragsrecht, also die Erfolgshaftung, ist eben nicht verschuldensabhängig. Selbst wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft und die Planung und Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme den Regeln der Technik entsprochen haben sollte, so ist die Werkleistung letztlich mangelhaft, weil sie nicht funktionstauglich ist. Die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ist eben die Annahme eines Mangels – wie oben bereits anhand der Zitate aus der VOB/B dargelegt – nicht aus. Auch ein diesen Regeln entsprechendes Werk ist mangelhaft, wenn es nicht den Beschaffenheitsvereinbarungen oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder sonst in seiner Gebrauchstauglichkeit beschränkt ist. Geschuldet ist eben der vertraglich vereinbarte Erfolg, nicht bloß ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gewerk. Die Bedürfnisse des Auftraggebers bestanden im vorliegenden Fall eben darin, ein funktionstaugliches Rohrleitungssystem für die übliche Dauer zu erhalten. Dabei trägt der Unternehmer also auch das Risiko hinsichtlich von ihm nicht vorhersehbarer Umstände! Trifft der Werkunternehmer eine – sei es auch fundierte und auf jahrelanger Erfahrung basierende – Prognose über die zu erwartende Beschaffenheit des Trinkwassers in der Zukunft, hat er trotz allem dafür einzugestehen, wenn sich die Prognose nachträglich als falsch erweist. Dies, da es – wie oben dargelegt – insoweit eben gerade nicht auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Unternehmers ankommt.
Die entsprechende Entscheidung mag Auftragnehmers hart erscheinen, sie entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VII ZR 147/04). Danach schuldet der Unternehmer selbst dann die Herstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes, wenn die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart überhaupt nicht zu erreichen ist. In einer solchen Situation darf der Auftragnehmer die Mängel in der Leistungsbeschreibung aber nicht eigenständig beseitigen. Vielmehr leitet sich in derartigen Fällen aus der Erfolgsverpflichtung als Handlungspflicht eine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht ab. Dies gilt ausdrücklich sowohl im VOB/B-Vertag, als auch im BGB-Bauvertrag.