Rechtsformen/ ARGE

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Seit 1995 können sich Freie Berufe, z. B. Architekten, Bauingenieure, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte u. a., in einer Partnerschaftsgesellschaft als rechtsfähiger Personengesellschaft zusammenschließen, und zwar auf eigener Rechtsgrundlage und Eintragung in einem dafür eigenen Register beim Amtsgericht (Partnerschaftsregister). Seit Juli 2013 ist auch die Gründung einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)" auf Grundlage des "Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" möglich.
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ist auch kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Neu und damit ein Unterschied gegenüber der GbR ist dabei, dass:
  • die Haftung auf den Partner beschränkt werden kann, der die berufliche Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber für den Vertrag übernimmt,
  • der Name nicht geändert werden muss, wenn ein Partner ausscheidet,
  • die Partnerschaft auch eigene Rechte erwerben und demgemäß z. B. als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.
Die PartG mbB kann die Vorteile einerseits als Personengesellschaft bei der Gründung und Besteuerung und zum anderen die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer Kapitalgesellschaft nutzen.
Die Eintragungen im Partnerschaftsregister finden auch Eingang in das, seit 2007 vom elektronischen Bundesanzeiger als Betreiber geführte, Unternehmensregister und zwar unter www.unternehmensregister.de. Informationen können kostenfrei eingeholt werden, demgegenüber ist der Zugriff auf Auszüge kostenpflichtig. Das Unternehmensregister fungiert praktisch als Informationsplattform und dient der Informationssuche zu den Gesellschaften.
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