Rechtsformen/ ARGE

Partnerschaftsgesellschaft mbB

Die Gründung einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)" ist seit Juli 2013 auf Grundlage des „Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ möglich. Die PartG mbB kann die Vorteile einerseits als Personengesellschaft bei der Gründung und Besteuerung und zum Anderen die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer Kapitalgesellschaft nutzen.
Der wesentlichste Unterschied der PartG mbB gegenüber der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft besteht hinsichtlich der Haftung für Berufsversehen als berufliche Fehler. Bei der PartG mbB wird die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Davon unberührt bleibt aber die Haftung für andere Schulden wie Löhne, Mieten u. a. Bei einer PartG mbB besteht also keine private Haftung mehr für Berufsvergehen. Mit der Gründung ist eine PartG mbB danach verpflichtet, den Namenszusatz "mbB" als zulässige Abkürzung zu führen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt im Partnerschaftsregister.
Mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wird zugleich ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt. Die Mindestversicherungssummen betragen bei einer
  • PartG mbB aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) mindestens 2,5 Millionen €,
  • PartG mbB aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern mindestens 1 Million €.
Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können ebenfalls die Partnerschaftsgesellschaft mbB nutzen bzw. durch entsprechende Regelungen in ihrem Berufsrecht hinzutreten.
Für die PartG mbB gelten wie für die Partnerschaftsgesellschaften keine Buchführungs- und Publizitätspflichten nach Handelsrecht (Handelsgesetzbuch (HGB)). Sie unterliegen auch nicht der Pflicht zur Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer.
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