Berufsgruppen, die ihre Arbeit auf Baustellen als freien Beruf ausüben, erbringen freiberufliche Leistungen am Bau. Nicht nur Architekten zählen dazu.
Was sind freiberufliche Leistungen?
Als freiberufliche Tätigkeiten und damit verbundene Leistungen am Bau gelten allgemein:
- Leistungen der Architekten
- Ingenieurleistungen, vorwiegend der Fachingenieure bei der Bauplanung, einschließlich für den Straßen- und Brückenbau sowie Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau)
- Leistungen von Vermessungsingenieuren
- Leistungen im Rahmen der Baukunst
Im § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) führt der Gesetzgeber bestimmte Berufsgruppen an, die Tätigkeiten als freie Berufe ausüben und daraus freiberufliche Einkünfte erzielen.
Auch die Arbeit von Ingenieuren im Straßen- und Brückenbau zählt zu freiberuflichen Leistungen am Bau.
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Welche rechtlichen Regelungen sind zu beachten?
Regelungen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen am Bau durch öffentliche Auftraggeber sind hier nachzulesen:
- im Abschnitt 6 (§§ 73 bis 80) in der Vergabeverordnung (VgV) für Architekten- und Ingenieurleistungen
- im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, letzte Änderung vom 12. November 2020 (in BGBl. I, S. 2392)
Mit der Reform des Vergaberechts seit 18. April 2016 ist die vorherige "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" entfallen. Im Einzelnen umfassen die Vergaberegelungen:
- Aussagen zum Anwendungsbereich
- zur Verfahrensart (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)
- zur Eignung
- zu Grundsätzen für Planungswettbewerbe und deren Durchführung
- zur Nutzung der Ergebnisse von Planungswettbewerben
Freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau
Speziell für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau des Bereichs der Bundesfernstraßen gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) getroffenen Regelungen.
Hierzu erfolgte mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2022 vom 27. April 2021 die Bekanntgabe des aktualisierten "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), Ausgabe März 2022". Es wird auch zur Anwendung in den Zuständigkeitsbereichen für Straßen sowie in kommunalen Bauverwaltungen empfohlen.
Freiberufliche Leistungen in der Berichterstattung
Freiberufliche Leistungen werden in Verbindung mit Berichterstattungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt nach deren Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe WZ 2008) in der Gruppe M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – geführt.
Folgende Systematik ist dafür nach Gruppen (3-Steller), Klassen (4-Steller) bis zu Unterklassen (5-Steller) maßgebend:
71.1 | Architektur- und Ingenieurbüros |
71.11 | Architekturbüros |
71.11.1 | Architekturbüros für Hochbau |
71.11.2 | Büros für Innenarchitektur |
71.11.3 | Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung |
71.11.4 | Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung |
71.12 | Ingenieurbüros |
71.12.1 | Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung |
71.12.2 | Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign |
71.12.3 | Vermessungsbüros |
71.12.9 | Sonstige Ingenieurbüros |
Freiberufliche Leistungen im Steuerrecht
Bei freiberuflicher Tätigkeit gelten folgende steuerliche Sonderregelungen: - Freiberufliche Tätigkeit ist im Allgemeinen gewerbesteuerfrei. Handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, dann ist diese Gesellschaft nur dann gewerbesteuerfrei, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Sofern nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf in der Gesellschaft ausübt, gilt dann die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb und unterliegt dann der Gewerbesteuer. In § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ausgesagt, welche Tätigkeiten aus dem Gewerbebetrieb stammen.
- Die Umsatzsteuer kann nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten mit Bezug auf § 20 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) abgeführt werden, d. h. nach Zahlungseingang vom Leistungsempfänger für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Leistungen.
So werden Architekten und Ingenieure vergütet
Zur Vergütung von Leistungen der Architekten und Ingenieure können die Honorartafeln in der novellierten HOAI (2021) als Preisrecht zu den Grundleistungen herangezogen werden. Grundleistungen sind zur ordnungsmäßigen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern nach HOAI erfasst. Die in Honorartafeln der HOAI ausgewiesenen Mindest- und Höchstsätze gelten nur noch als „Orientierungswerte“ in einer Spanne zwischen einem Basishonorarsatz und einem oberen Honorarsatz für die Leistung sowie nach Art und Umfang der Aufgaben. Das Honorar kann in allen Fällen frei vereinbart werden, beispielsweise in einer Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen, die künftig anstelle in Schriftform nun in Textform erfolgen kann.