Bauleistungen

Freiberufliche Leistungen am Bau

Im § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) führt der Gesetzgeber bestimmte Berufsgruppen an, die Tätigkeiten als freie Berufe ausüben und daraus freiberufliche Einkünfte erzielen.
Als freiberufliche Tätigkeiten und damit verbundene Leistungen am Bau gelten allgemein:
  • Leistungen der Architekten,
  • Ingenieurleistungen, vorwiegend der Fachingenieure bei der Bauplanung, einschließlich für den Straßen- und Brückenbau sowie Garten- und Landschaftsbau,
  • Leistungen von Vermessungsingenieuren,
  • Leistungen im Rahmen der Baukunst.
Die Vergabe solcher Leistungen durch öffentliche Auftraggeber im Inland wurde vor dem 18. April 2016 durch "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" geregelt. Mit der Reform des Vergaberechts seit 18. April 2016 entfällt die vorherige VOF. Nunmehr gelten für Architekten- und Ingenieurleistungen die besonderen Vorschriften im Abschnitt 6 (§§ 73 bis 80) in der Vergabeverordnung (VgV)- in Artikel 1 in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO vom 12. April 2016 in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 624.
Im Einzelnen umfassen die neuen Vergaberegelungen:
  • Aussagen zum Anwendungsbereich,
  • zur Verfahrensart (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb),
  • zur Eignung,
  • zu Grundsätzen für Planungswettbewerbe und deren Durchführung sowie
  • zur Nutzung der Ergebnisse von Planungswettbewerben.
Speziell für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau des Bereichs der Bundesfernstraßen gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) getroffenen Regelungen. Hierzu erfolgte mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2017 vom 2. März 2017 die Bekanntgabe des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), Ausgabe Januar 2017", nach der ab 1. April 2017 für alle neu eingeleiteten Vergaben zu verfahren ist. Die Regelung berücksichtigt die Änderungen in der "Richtlinie der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP), Ausgabe November 2016".
Freiberufliche Leistungen werden in Verbindung mit Berichterstattungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt nach deren Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe WZ 2008) in der Gruppe M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - geführt. Folgende Systematik ist dafür nach Gruppen (3-Steller), Klassen (4-Steller) bis zu Unterklassen (5-Steller) beispielsweise maßgebend:
71.1Architektur- und Ingenieurbüros,
71.11Architekturbüros
71.11.1Architekturbüros für Hochbau
71.11.2Büros für Innenarchitektur
71.11.3Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung
71.11.4Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung
71.12Ingenieurbüros
71.12.1Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
71.12.2Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign
71.12.3Vermessungsbüros
71.12.9Sonstige Ingenieurbüros.
Zur Ausführung freiberuflicher Leistungen können sich die Architekten und Bau- bzw. Fachingenieure auch in der Organisationsform von Partnerschaftsgesellschaften (PartG) oder auch Partnerschaftsgesellschaften mbB zusammenschließen.
Bei freiberuflicher Tätigkeit gelten folgende steuerliche Sonderregelungen:
  • Freiberufliche Tätigkeit ist im Allgemeinen gewerbesteuerfrei. Handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, dann ist diese Gesellschaft nur dann gewerbesteuerfrei, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Sofern nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf in der Gesellschaft ausübt, gilt dann die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb und unterliegt dann der Gewerbesteuer. In § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ausgesagt, welche Tätigkeiten aus Gewerbebetrieb stammen.
  • Die Umsatzsteuer kann nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten mit Bezug auf § 20 Abs.1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) abgeführt werden, d.h. nach Zahlungseingang vom Leistungsempfänger für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Leistungen.
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