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Baustellengemeinkosten

Baustellengemeinkosten sind indirekte Kosten bei einer Baumaßnahme, die nötig sind, um die eigentlichen Baumaßnahmen durchzuführen. Sie sind einzelnen Teilleistungen als Leistungspositionen nur indirekt zuordenbar.

Was sind Baustellengemeinkosten?

Baustellengemeinkosten (BGK) umfassen jene Kosten, die einzelnen Teilleistungen als Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis nur indirekt zuordenbar sind. Folglich werden sie auch bei der Kalkulation in den Einheitspreisen (EP) der Teilleistungen ebenfalls nur indirekt mit Zuschlagssätzen bzw. über Umlagen zugerechnet.

Was zählt zu Baustellengemeinkosten?

Zu Baustellengemeinkosten gehören:
  • Kosten für den Antransport aller für die Bauausführung erforderlichen Stoffe sowie eigenen Baumaschinen und Geräte wie Lade- und Frachtkosten
  • Kosten für den Aufbau der Baustelleneinrichtung (BE), z. B. Aufbau der Baumaschinen wie Baukrane, der Unterkünfte u. a.
  • Kosten für die Anschlüsse und den Verbrauch bzw. Betriebskosten von Medien wie für Wasser, Abwasser, Elektrizität, ggf. Telefon u. a. während der Bauzeit der Baumaßnahmen
  • Kosten für die Errichtung von Zufahrten, Baustraßen, Wegen, Lager- und Werkplätzen u. a.
  • Kosten für Sicherungseinrichtungen wie für Zäune, Baustellenbeleuchtung
  • Kosten für die Baustellenausstattung, z. B. für die Ausstattung der Pausenräume, Sanitärcontainer, von Werkzeugen und Kleingeräten sowie Hilfs- und Betriebsstoffen u. a.
  • Vorhaltekosten für die Baumaschinen und Geräte sowie sämtliche Bereitstellungsgeräte wie für Unterkünfte, Fahrzeuge und besondere Anlagen, sofern sie für Teilleistungen im Gegensatz zu den Leistungsgeräten (z. B. Bagger) nicht direkt zurechenbar sind
  • Lohnkosten für die Bedienung von Bereitstellungsgeräten (z. B. für Kranführer)
  • Vorhaltekosten für das eigene Rüst-, Schal- und Verbaumaterial (RSV), soweit nicht eine direkte Zuordnung in den Einzelkosten erfolgt
  • Sonderkosten wie evtl. für Winterbaumaßnahmen, Einhausungen, Signaleinrichtungen u. a.
  • Kosten für die örtliche Bauleitung wie Gehaltskosten für Bauleiter, Poliere und Angestellte sowie die dafür anfallenden Bürokosten, Hilfsmaterialkosten, PKW- und Reisekosten u. a., soweit diese Kosten nicht in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und abgerechnet werden
  • Kosten für die Wartung und Instandhaltung von Baumaschinen und Geräten, aber auch von Baustraßen, Wegen, Zäunen u. a.
  • Abbau der Baustelleneinrichtung spätestens nach Beendigung der Baustelle einschließlich Beseitigung der Abfälle
  • Abtransport der eigenen Baumaschinen und Geräte, der genutzten Einrichtungsgegenstände, von Restmaterialien u. a.
  • sonstige Kosten wie für Bauleistungsversicherungen, Nutzungs- und Lizenzgebühren, Mieten / Pachten und besondere Wagnisse, soweit nicht die Erfassung in den Allgemeinen Geschäftskosten erfolgt
Die genaue Zusammensetzung der Baustellengemeinkosten, wie z. B. für Bauwagen, variiert je nach Art und Größe der Baumaßnahme.
Die genaue Zusammensetzung der Baustellengemeinkosten, wie z. B. für Bauwagen, variiert je nach Art und Größe der Baumaßnahme. Bild: © f:data GmbH

Baustellengemeinkosten versus Einzelkosten

Vorrangig fallen Baustellengemeinkosten für Leistungen in Verbindung mit der Baustelleneinrichtung (BE) als Einrichten, Vorhalten und Beräumen einer Baustelle an. Die Baustelleneinrichtung kann für eine einzelne Baumaßnahme oder auch für mehrere Bauwerke auf einer Baustelle errichtet werden, beispielsweise auf Großbaustellen.
Teilleistungen für die Baustelleneinrichtung werden in der ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (Ausgabe September 2023) unter Tz. 4.1 als Nebenleistungen nach VOB/C angeführt. Als Nebenleistungen gehören sie ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung und müssen nicht als Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben werden. Dann sind die anfallenden Kosten für die Baustelleneinrichtung innerhalb der Baustellengemeinkosten der Baustelle zu erfassen und indirekt in den Einheitspreisen der Teilleistungen zu kalkulieren.
Teilleistungen für die Baustelleneinrichtung werden in der Baupraxis aber auch oft als eigenständige Leistungspositionen ausgeschrieben. Dann erhalten diese Positionen den Charakter einer Normalposition in der Kalkulation. Die dafür erforderlichen Kosten werden dann nicht innerhalb der Baustellengemeinkosten, sondern im Rahmen der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) kalkuliert.
Darüber wird durch den Ausschreibenden mit der Leistungsbeschreibung entschieden, ob für die Baustelleneinrichtung gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen sind. Sofern besondere Positionen für die Baustellengemeinkosten ausgeschrieben werden, handelt es sich um Besondere Leistungen nach VOB/C. Die anfallenden Baustellengemeinkosten werden dann – trotz ihres Gemeinkostencharakters – wie Einzelkosten behandelt. In solchen Fällen wird auch von einer "Auspositionierung" von BGK gesprochen.

Baustellengemeinkosten versus Allgemeine Geschäftskosten

Die Baustellengemeinkosten repräsentieren praktisch einen Kostenkomplex, der sich im Einzelnen aus verschiedenen Kostenarten wie Lohnkosten, Gerätekosten u. a. nach der Kostengliederung in der Baubetriebsrechnung mit Bezug auf den Baukontenrahmen (BKR-2016) zusammensetzt.
Oftmals ist es nicht eindeutig möglich und betriebsindividuell sinnvoll, die BGK von den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) abzugrenzen. Bei kleineren Bauunternehmen sowie vorrangig bei Bauhandwerksbetrieben werden ursächliche Kostenpositionen der BGK ggf. aus abrechnungstechnischen Gründen im Rahmen der AGK erfasst und dann auch bei der Kalkulation den Einheitspreisen indirekt zugerechnet.
Bezüglich einer kostenartenbezogenen Zuordnung von Baustellengemeinkosten sei ergänzend verwiesen auf den "Baustellengemeinkosten-Katalog" als Art einer Checkliste in der Publikation "KLR-Bau" (Verlag R. Müller Köln, 8. Auflage 2016, S. 166), herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB). Beispielhafte Darstellungen sind nicht bindend und betriebsindividuell.

Wertmäßiger Umfang der Baustellengemeinkosten

Der wertmäßige Umfang der BGK ist in der Baupraxis unterschiedlich hoch und abhängig von:
  • Bauleistungssparte wie Verkehrsbau, Ingenieurbau, Hochbau, Tiefbau und den Gewerken des Ausbaus
  • Größe des Bauvorhabens
  • Verkehrsanbindung zur Baustelle
  • örtlichen Umgebung der Baustelle, nachbarlichen Bebauung und möglichen Anschlüssen beispielsweise für Medien
  • Länge der Bauzeit
  • Witterung und ihren Einflüssen (Sommer oder Winter)
  • technologischen Bauausführung, Bauverfahren u. a.
Der Umfang der Baustellengemeinkosten kann durchaus im allgemeinen Hochbau ca. 5 bis 10 % bzw. im Ingenieurbau ca. 6 bis 13 % der Gesamtbauleistung umfassen, wenn auch die Vorhaltung bzw. die dafür anfallenden Kosten für die Baumaschinen und Geräte über die Bauzeit mit einbezogen werden. Ohne Vorhaltekosten wäre ein Umfang von ca. 3 bis 6 % anzunehmen sowie bei Baumaßnahmen der Ausbaugewerke ca. 1 bis maximal 2 %.
Der Umfang wird betriebsindividuell variieren und sich in dem Maße verringern bzw. gegen Null tendieren, wenn:
  • der betreffende Kostenanfall einer gesondert, als Normalposition ausgeschriebenen Leistungsposition im LV direkt zuzuordnen ist und nicht als Nebenleistung gilt,
  • Kostenanteile – insbesondere in kleineren Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben – nicht gesondert als BGK, sondern unmittelbar in den AGK erfasst und dort ausgewiesen werden.

Differenzierung nach Bauzeit und Umsatz

Von Beginn an sollte geprüft werden, ob die Baustellengemeinkosten anzusehen sind als:
Eine solche Unterscheidung ist von Vorteil, wenn während der Bauausführung Behinderungen, Unterbrechungen oder andere Bauablaufstörungen eingetreten sind und daraus ableitend das Bauunternehmen als Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn als Auftraggeber Schadenersatzforderungen geltend macht. Für die kalkulatorische Nachweisführung von Mehrkosten ist dann mitentscheidend, ob und in welchem Maße die BGK bauzeitabhängig oder -unabhängig zu beurteilen sind.

Baustellengemeinkosten als Bestandteil des Deckungsbeitrags

Die Baustellengemeinkosten sind – wie auch die Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W & G) – Bestandteile des Deckungsbeitrags (DB). Daraus lassen sich spezielle betriebswirtschaftliche Aussagen ableiten.
Innerhalb des Deckungsbeitrags können die BGK anteilig durchaus ca. 20 bis 30 % ausmachen, wenn Leistungspositionen für die Baustelleneinrichtung nicht gesondert ausgeschrieben werden. Ihr Anteil ist entsprechend geringer, wenn Teilleistungen z. B. der BE eigenständig ausgeschrieben werden oder anfallende Kosten teils in den Allgemeinen Geschäftskosten erfasst werden.

Baustellengemeinkosten in der Baukalkulation

Bei der Baukalkulation werden die Baustellengemeinkosten unterschiedlich nach dem herangezogenen Kalkulationsverfahren behandelt. Bei der Zuschlagskalkulation mit vorberechneten Zuschlägen werden die BGK als durchschnittlicher Anteil mit einem prozentualen Zuschlagssatz berücksichtigt. Die Bestimmung sollte analog wie für die AGK betriebsindividuell erfolgen. Dafür sollten die betreffenden Kostenarten den BGK aus Vergangenheitsabrechnungen zugeordnet und zu einer zu bestimmenden Basis ins Verhältnis gesetzt werden.
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Im ergänzenden Formblatt Preise 221 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) werden die gesamten BGK als Prozentsatz mit Bezug auf die Basis Einzelkosten (EKT) angegeben und in der Zeile 2.1 ausgewiesen. Unter Bemerkungen im Formblatt können zur Zeile 2.1 ggf. noch Angaben zu den Anteilen bauzeitabhängiger und bauzeitunabhängiger BGK oder sogar noch der Anteil umsatzabhängiger BGK angegeben werden.
Die Kalkulation über die Angebotsendsumme (Endsummenkalkulation) geht grundsätzlich davon aus, die BGK dem Umfang nach für die betreffende Baumaßnahme direkt zu bestimmen und danach über Umlagen den Einheitspreisen zuzurechnen. Sie ist dann zu bevorzugen, wenn die BGK sehr auftragsindividuell sind und deren Umfang die Angebotssumme wesentlich in der Höhe beeinflusst.
Wird das Angebot nach der Endsummenkalkulation aufbereitet, verlangt der Auftraggeber in der Regel das Formblatt EFB-Preis 222. In diesem Formblatt sind die direkt ermittelten Baustellengemeinkosten – soweit keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind – im Abschnitt 3.1 nach folgender vorgegebenen Grobgliederung auszuweisen:
3.1.1Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.2Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung usw.
3.1.3Vorhalten und Reparatur der Geräte und Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge und Kleingeräte, Materialkosten für Baustelleneinrichtung
3.1.4An- und Abtransport der Geräte und Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.5Sonderkosten der Baustelle wie technische Ausführungsbearbeitung, objektbezogene Versicherung usw.
Besteht im Bauunternehmen keine Möglichkeit zur Aufbereitung und gesonderten Nachweisführung der in vergangenen Zeiträumen anfallenden Kosten für BGK bzw. sind diese insgesamt (beispielsweise Gehalt und Bürokosten für den Bauleiter und Polier auf der Baustelle) mit in den AGK erfasst worden, dann können auch der gesamte Umfang der Gemeinkosten vorzugsweise in den AGK ausgewiesen und die BGK gleich Null gesetzt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baustellengemeinkosten"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
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Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
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