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Baustellengemeinkosten (BGK)

Die Baustellengemeinkosten (BGK) fallen allgemein als jene Kosten auf der Baustelle an, die den einzelnen Einzel- bzw. Teilleistungen als Leistungspositionen (mit einer Ordnungszahl) nicht direkt und folglich den Einheitspreisen (EP) bei der Kalkulation nur indirekt mit Zuschlagssätzen bzw. über Umlagen zugerechnet werden können. Sie entstehen vorrangig als Kosten für Leistungen in Verbindung mit der Baustelleneinrichtung (BE) als Einrichten, Vorhalten und Beräumen einer Baustelle, auf der eine Baumaßnahme ausgeführt wird und ein oder gleich mehrere Bauwerke errichtet werden, beispielsweise auf Großbaustellen.
Teilleistungen für die BE werden in der Baupraxis aber auch oft als eigenständige Leistungspositionen in einem LV ausgeschrieben. Dann erhalten diese Positionen den Charakter einer Normalposition in der Kalkulation. Die dafür erforderlichen Kosten werden nicht innerhalb der BGK, sondern als Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) kalkuliert. Darüber wird durch den Ausschreibenden mit der Leistungsbeschreibung entschieden, ob für die BE gesonderte Positionen im LV vorzusehen sind. Sofern besondere Positionen für die BGK als Besondere Leistungen ausgeschrieben sind, werden die Kosten trotz ihres Gemeinkostencharakters wie Einzelkosten behandelt. In solchen Fällen wird auch von einer "Auspositionierung" von BGK gesprochen.
Dem Inhalt nach rechnen zu den Baustellengemeinkosten:
  • Kosten für den Antransport aller für die Einrichtung erforderlichen Stoffe sowie eigenen Baumaschinen und Geräte wie Lade- und Frachtkosten,
  • Kosten für den Aufbau der Baustelleneinrichtung, z. B. Aufbau der Baumaschinen wie Baukrane, der Unterkünfte u. a.,
  • Kosten für die Anschlüsse und den Verbrauch bzw. Betriebskosten von Medien wie für Wasser, Abwasser, Elektrizität, ggf. Telefon u. a. während der Bauzeit,
  • Kosten für die Errichtung von Zufahrten, Baustraßen, Wegen, Lager- und Werkplätzen,
  • Kosten für Sicherungseinrichtungen wie für Zäune, Baustellenbeleuchtung u. a.,
  • Kosten für die Baustellenausstattung, wie Ausstattung der Pausenräume, Sanitärcontainer, mit Werkzeugen und Kleingeräten sowie Hilfs- und Betriebsstoffen u. a.,
  • Vorhaltekosten für die Baumaschinen und Geräte sowie sämtliche Bereitstellungsgeräte wie für Unterkünfte, Fahrzeuge und besondere Anlagen, sofern deren Kosten nicht in den Einzelkosten für die Teilleistungen wie bei Leistungsgeräten (z. B. Bagger) kalkuliert werden,
  • Lohnkosten für die Bedienung von Bereitstellungsgeräten (z. B. für Kranführer),
  • Vorhaltekosten für das eigene Rüst-, Schal- und Verbaumaterial (RSV), soweit nicht eine direkte Zuordnung in den Einzelkosten erfolgt,
  • Sonderkosten wie evtl. für Winterbaumaßnahmen, Einhausungen, Signaleinrichtungen u. a.,
  • Kosten für die örtliche Bauleitung wie Gehaltskosten für Bauleiter, Poliere und Angestellte sowie die dafür anfallenden Bürokosten, Hilfsmaterialkosten, PKW- und Reisekosten u. a., soweit diese Kosten nicht in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und abgerechnet werden,
  • Kosten für die Wartung und Instandhaltung von Baumaschinen und Geräten, aber auch von Baustraßen, Wegen, Zäunen u. a.,
  • Abbau der Baustelleneinrichtung spätestens nach Beendigung der Baustelle einschließlich Beseitigung der Abfälle,
  • Abtransport der eigenen Baumaschinen und Geräte, der genutzten Einrichtungsgegenstände, von Restmaterialien u. a.,
  • sonstige Kosten wie für Bauleistungsversicherungen, Nutzungs- und Lizenzgebühren, Mieten und Pachten und besondere Wagnisse, soweit nicht die Erfassung in den AGK erfolgt.
Die BGK repräsentieren gewissermaßen einen Kostenkomplex, der sich im Einzelnen aus verschiedenen Kostenarten wie Lohnkosten, Gerätekosten u. a. nach der Kostengliederung in der Baubetriebsrechnung mit Bezug auf den Baukontenrahmen (BKR-2016) zusammensetzt. Oftmals ist es nicht eindeutig möglich und betriebsindividuell sinnvoll, die BGK von den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) abzugrenzen. Je kleiner ein Bauunternehmen ist sowie vorrangig bei Bauhandwerksbetrieben werden ursächliche Kostenpositionen der BGK ggf. aus abrechnungstechnischen Gründen im Rahmen der AGK erfasst und auch bei der Kalkulation den EP so zugerechnet.
Bezüglich einer kostenartenbezogenen Zuordnung von BGK sei ergänzend verwiesen auf den "Baustellengemeinkosten-Katalog" als Art einer Checkliste in der Publikation "KLR-Bau" (Verlag R. Müller Köln, 8. Auflage 2016, S. 166), herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe. Beispielhafte Darstellungen sind nicht bindend und werden meistens betriebsindividuell unterschiedlich anzutreffen sein.
Der wertmäßige Umfang der BGK ist unterschiedlich hoch, vor allem in Abhängigkeit von der:
  • Bauleistungssparte wie Verkehrsbau, Ingenieurbau, Hochbau, Tiefbau und den Gewerken des Ausbaus,
  • Größe des Bauvorhabens,
  • Verkehrsanbindung zur Baustelle,
  • örtlichen Umgebung der Baustelle, nachbarlichen Bebauung und möglichen Anschlüssen beispielsweise für Medien,
  • Länge der Bauzeit,
  • Witterung und ihren Einflüssen (Sommer oder Winter),
  • technologischen Bauausführung, Bauverfahren u.a.
Der Umfang kann durchaus im allgemeinen Hochbau ca. 5 - 10 % bzw. im Ingenieurbau ca. 6 bis 13 % der Gesamtbauleistung umfassen, wenn auch die Vorhaltung bzw. die dafür anfallenden Kosten für die Baumaschinen und Geräte über die Bauzeit mit einbezogen werden. Ohne Vorhaltekosten wäre ein Umfang von ca. 3 bis 6 % anzunehmen sowie bei Baumaßnahmen der Ausbaugewerke ca. 1 bis maximal 2 %. Der Umfang wird betriebsindividuelle variieren und sich in dem Maße verringern bzw. gegen Null tendieren, wenn:
  • der betreffende Kostenanfall einer gesondert als Normalposition ausgeschriebenen Leistungsposition im LV direkt zuzuordnen ist und nicht als Nebenleistung gilt,
  • Kostenanteile - insbesondere in kleineren Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben - nicht gesondert als BGK, sondern unmittelbar in den AGK erfasst und dort ausgewiesen werden.
Die BGK können und sollten ggf. von vornherein dahingehend differenziert betrachtet werden, inwieweit sie anzusehen sind als:
  1. auch noch zusätzlich als umsatzabhängige BGK.
Eine solche Unterscheidung ist dann von Vorteil, wenn während der Bauausführung Behinderungen, Unterbrechungen oder andere Bauablaufstörungen eingetreten sind und daraus ableitend der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatzforderungen geltend macht. Für die kalkulatorische Nachweisführung von Mehrkosten ist dann mitentscheidend, ob und in welchem Maße die BGK bauzeitabhängig oder -unabhängig zu beurteilen sind.
Anzuführen bliebe noch, dass die BGK - wie auch die AGK sowie Wagnis und Gewinn (W&G)- Bestandteil des Deckungsbeitrags (DB) sind und sich daraus noch spezielle betriebswirtschaftliche Aussagen ableiten lassen. Innerhalb des Deckungsbeitrags können die BGK anteilig durchaus ca. 20 bis 30 % ausmachen, wenn Leistungspositionen für die Baustelleneinrichtung nicht gesondert ausgeschrieben werden.
Je nach herangezogenem Kalkulationsverfahren werden die BGK unterschiedlich behandelt. Bei der Zuschlagskalkulation mit vorberechneten Zuschlägen werden die BGK als durchschnittlicher Anteil mit einem prozentualen Zuschlagssatz berücksichtigt. Die Bestimmung sollte analog wie für die AGK betriebsindividuell erfolgen, und zwar in Abstimmung oder durch den kaufmännischen Leiter des Unternehmens. Dafür sollten die betreffenden Kostenarten den BGK aus Vergangenheitsabrechnungen zugeordnet und zu einer zu bestimmenden Basis ins Verhältnis gesetzt werden. Im ergänzenden Formblatt Preise 221 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) werden die gesamten BGK als Prozentsatz mit Bezug auf die Basis Einzelkosten (EKT) angegeben und in der Zeile 2.1 ausgewiesen. Unter Bemerkungen im Formblatt können zur Zeile 2.1 ggf. noch Angaben zu den Anteilen bauzeitabhängiger und unabhängiger BGK oder sogar noch der Anteil umsatzabhängiger BGK angegeben werden.
Die Kalkulation über die Angebotsendsumme (Endsummenkalkulation) geht grundsätzlich davon aus, die BGK dem Umfang nach für die betreffende Baumaßnahme direkt zu bestimmen und danach über Umlagen den EP zuzurechnen. Sie ist dann zu bevorzugen, wenn die BGK sehr auftragsindividuell zu sehen sind und deren Umfang wesentlich die Angebotssumme in der Höhe beeinflusst. Wird das Angebot nach der Endsummenkalkulation aufbereitet, verlangt der Auftraggeber in der Regel das EFB-Preisblatt 222. In diesem Formblatt sind die direkt ermittelten BGK - soweit keine besonderen Ansätze im LV vorgesehen sind - im Abschnitt 3.1 nach folgender vorgegebenen Grobgliederung auszuweisen:
3.1.1Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.2Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung usw.
3.1.3Vorhalten und Reparatur der Geräte und Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge und Kleingeräte, Materialkosten für Baustelleneinrichtung
3.1.4An- und Abtransport der Geräte und Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.5Sonderkosten der Baustelle wie technische Ausführungsbearbeitung, objektbezogene Versicherung usw.
Besteht im Bauunternehmen keine Möglichkeit zur Aufbereitung und gesonderten Nachweisführung der in vergangenen Zeiträumen angefallenen Kosten für BGK bzw. sind diese insgesamt (beispielsweise Gehalt und Bürokosten für den Bauleiter und Polier auf der Baustelle) mit in den AGK erfasst worden, dann können auch der gesamte Umfang der Gemeinkosten vorzugsweise in den AGK ausgewiesen und die BGK gleich Null gesetzt werden.
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