Die periodengerechte Zuordnung von Aus- und Einzahlungen, die jeweils mehrere Zeiträume (z. B. Geschäftsjahre) betreffen, erfordert in der Regel zum Jahresabschluss eine Abgrenzung mit Bezug auf § 250 Handelsgesetzbuch (HGB). Bei den Rechnungsabgrenzungsposten, die in einer Bilanz auftreten können, handelt es sich um Korrekturposten, also nicht um Vermögensgegenstände. Sie dürfen nur als sogenannte "transitorische" Vorgänge bzw. Posten bilanziert werden. Danach erfolgen Ein- bzw. Auszahlungen im betreffenden Geschäftsjahr, aber der Ertrag bzw. Aufwand wird erst im Folgejahr maßgebend. Zu unterscheiden sind: - aktivische Rechnungsabgrenzung mit Zahlung bzw. Ausgabe vor dem Bilanzstichtag, die erst später Aufwand bedeutet, wie z. B. bei:
- Vorauszahlungen der Miete an den Vermieter,
- Versicherungsprämien und Beiträge,
- Leasinganzahlungen beispielsweise für PKWs, aber auch
- Damnum /Disagio und
- als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern auf Vorräte,
- passivische Rechnungsabgrenzung mit Einzahlung vor dem Bilanzstichtag, die aber erst im nächsten Geschäftsjahr Ertrag wird wie z. B. bei
- Einzahlungen eines Mieters im Voraus für den künftigen Mietzeitraum.
Für den buchhalterischen Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten sind im Baukontenrahmen- BKR 2016 (herausgegeben von den Hauptverbänden der Bauwirtschaft) die folgenden Kontengruppen vorgesehen: - 290 Aktive Rechnungsabgrenzung und
- 490 Passive Rechnungsabgrenzung.
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so kann nach § 250 Abs. 3 HGB der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen werden. Er ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Bei der Rechnungsabgrenzung ist auch die gezahlte Kfz-Steuer mitzuberücksichtigen, und zwar Gewinn erhöhend als ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuer ganz oder teilweise auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr fällt. In diesem Fall liegen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen erst später wirksamen Aufwand vor. Die Kfz-Steuer ist dann ggf. aufzuteilen in einen Betrag als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben für das Wirtschaftsjahr und den Anteil für das Folgejahr, der als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2010 (Az.: I R 65/09) ist es dabei unerheblich, dass die Steuer mit keiner direkten Gegenleistung verbunden ist. Entscheidend ist lediglich, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird.
Zu den Rechnungsabgrenzungsposten liegt auch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.3.2010 (Az.: X R 20(09) vor, wonach aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 € nicht überschreitet. Diese Regelung soll einerseits der Vereinfachung der Buchführung dienen und zum anderen helfen, die Perioden gerechten Abgrenzungen auch nicht zu übertreiben.