VOB A

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Für die Ausschreibung und Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die Regelungen in der "Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV vom 12.7.2012)" heranzuziehen. Ableitend aus den reformierten EU-Richtlinien zum Vergaberecht erfolgten im Rahmen der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO vom 12. April) im Artikel 5 "Änderungen der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 712)". Speziell gilt diese Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge (beispielsweise Bauleistungen für militärische Zwecke) im Sinne des § 104 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber vergeben werden.
Die Änderungen zur Vergabeverordnung traten am 18. April 2016 in Kraft und fanden zunächst Berücksichtigung im Abschnitt 3 der VOB/A-2016, der auf Grundlage der VOB 2019 ebenfalls Aktualisierungen in den VS-Paragrafen in der VOB fand und anzuwenden ist. Die VS-Paragrafen liefern weiterhin auch Kernaussagen in Verbindung mit den EU-Paragrafen in der VOB zu Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte. Folglich sind für sicherheits- und verteidigungsrelevante Bauaufträge die Abschnitte 2 und 3 im Teil A der VOB 2019 zusammen maßgebend.
Die VS-Paragrafen liefern weiterhin auch Kernaussagen in Verbindung mit den EU-Paragrafen in der VOB zu Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte. Folglich sind für sicherheits- und verteidigungsrelevante Bauaufträge die neuen Abschnitte 2 und 3 im Teil A der VOB 2016 zusammen maßgebend.
Nach der Vergabeordnung sind für die verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge im Einzelnen folgende Anforderungen an die Bauaufträge hervorzuheben:
  • Anwendung für öffentliche Bauaufträge, die den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen und als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber vergeben werden (§ 1 VSVgV),
  • Wahrung der Vertraulichkeit durch die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer zu allen Angaben und Unterlagen sowie Schutz von Verschlusssachen sowie keine Weitergabe an Dritte (§ 6 VSVgV),
  • Anforderungen in den Vergabeunterlagen an die Versorgungssicherheit einschl. beispielsweise einer Zusage des Bieters bzw. Auftragnehmers zur Deckung eventueller Bedarfssteigerungen am Auftrag (§ 8 VSVgV),
  • Teilvergaben an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) und deren Bekanntgabe durch den Bieter bei Aufforderung (§ 9 VSVgV),
  • Präzisierte Vorgaben zum Nachweis der Eignung der Bieter und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (§ 22 VSVgV),
  • Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Melde- und Berichtspflichten zum Vergabeverfahren (§§ 42 ff. VSVgV).
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