Sperrkonto

Wird im VOB-Vertrag Sicherheit nach § 17 VOB, Teil B vereinbart und
geleistet, so sind die betreffenden Geldbeträge auf eine Sperrkonto einzuzahlen, über das dann als "Und-Konto" beide Vertragspartner verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu, wobei der Geldbetrag auf einem Verwahrgeldkonto bei öffentlichen Auftraggebern nicht verzinst wird.
Hat der Auftraggeber die volle Vergütung zum Bauvertrag geleistet und für die Sicherheit Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer auf einem Sperrkonto vereinbart, so ist der Betrag vom Auftragnehmer gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B einzuzahlen. Erfolgt das nicht unmittelbar nach Erhalt der Vergütung, sollte die Einzahlung durch den Auftraggeber mit Terminsetzung gefordert werden.
Als Grundlage dafür kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" verwendet werden.
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