Sperrkonto

Wird im VOB-Vertrag Sicherheit nach § 17 VOB, Teil B vereinbart und
geleistet, so sind die betreffenden Geldbeträge auf eine Sperrkonto einzuzahlen, über das dann als "Und-Konto" beide Vertragspartner verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu, wobei der Geldbetrag auf einem Verwahrgeldkonto bei öffentlichen Auftraggebern nicht verzinst wird.
Hat der Auftraggeber die volle Vergütung zum Bauvertrag geleistet und für die Sicherheit Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer auf einem Sperrkonto vereinbart, so ist der Betrag vom Auftragnehmer gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B einzuzahlen. Erfolgt das nicht unmittelbar nach Erhalt der Vergütung, sollte die Einzahlung durch den Auftraggeber mit Terminsetzung gefordert werden.
Als Grundlage dafür kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" verwendet werden.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sperrkonto"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
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