Baurecht / BGB

Hinterlegung von Geld als Sicherheit

Hinterlegung von Geld ist eine Art der Sicherheit nach § 17 VOB, Teil B für die Vertragserfüllung sowie bei Mängelansprüchen. Sie kann in gleicher Weise auch bei einem Werkvertrag nach BGB mit Bezug auf § 233 vorgesehen werden. Ist diese Art vereinbart, hat der Auftragnehmer (AN) den Betrag bei einem vereinbarten Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das nur beide Vertragspartner gemeinsam verfügen können. Fallen Zinsen auf diesem Konto an, stehen diese dem Auftragnehmer zu.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einzahlung mitteilen.
Die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld gilt in der Baupraxis als Ausnahme.
Damit erwirbt der Auftraggeber gewissermaßen ein Pfandrecht nach § 233 BGB an dem vom Auftragnehmer auf einem Sperrkonto hinterlegten Geld. Voraussetzung wäre, dass der Auftraggeber vorher die gesamten Rechnungsbeträge aus Abschlägen und Schlussrechnung bezahlt hat.
Hat der Auftragnehmer nach Erhalt der vollen Vergütung aus dem Vertrag die Einzahlung auf ein Sperrkonto bisher nicht vorgenommen, sollte er vom Auftraggeber dazu aufgefordert werden.
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