Steuern

Steuerveranlagung

Steuerveranlagung nennt man das förmliche Besteuerungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die Steuerschuld festgesetzt wird.
Nach Ablauf eines Kalenderjahrs hat der Steuerpflichtige bis zum 31. Mai des Folgejahrs Steuererklärungen abzugeben. Diesen Erklärungen sind ggf. Unterlagen des Jahresabschlusses, beispielsweise die Bilanz sowie die Überschussrechnung beizufügen. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird nach einem Schema, festgelegt in der Einkommensteuer-Richtlinie, vorgenommen.
Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung AO).
Wurde die Steuererklärung eingereicht, dann erlässt das Finanzamt
  • entweder einen endgültigen Steuerbescheid (§ 157 AO) oder
  • eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann von beiden Seiten die Festsetzung geändert werden.
Ist das Bauunternehmen als Steuerpflichtiger mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden, sind ggf. folgende Veranlassungen zu treffen:
  • Einreichung eines Einspruchs schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt,
  • Klage beim Finanzgericht bei negativem Bescheid zum Einspruch,
  • Einreichung der Revision beim Bundesfinanzhof bei negativem Urteil des Finanzgerichts.
Die Frist für die Rechtsbehelfe beträgt jeweils ein Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der Bescheid oder das Urteil zugestellt wurde. Mit Einlegung der Rechtsmittel ist jedoch keine Aufschiebung der Steuerverbindlichkeiten verbunden.
Bei der Einkommensteuer sind zwei Veranlagungsarten zu unterscheiden, nämlich
  • die Einzelveranlagung und
  • die Veranlagung von Ehegatten.
Der Grundtarif ist bei der Einzelveranlagung und bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vorgesehen. Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, kommt in der Regel das Splittingverfahren zur Anwendung. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird halbiert und der sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle ergebende Steuerbetrag verdoppelt. Dadurch wird der Progressionseffekt der Steuertabelle gemildert.
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