Buchhaltung / Rechnungswesen

Betriebsvermögen

Nach dem Bewertungsgesetz (BewG vom 01.02.1991, zuletzt geändert mit Gesetz vom 02.11.2015 in BGBl. I, S. 1834) zählen mit Bezug auf § 95 zum Betriebsvermögen
  • Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb eines Gewerbe dienen sowie
  • Betriebsgrundstücke.
Grundstücke gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie dem gewerblichen Betrieb des Grundstückseigentümers um mehr als 50 % dienen.
Die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz ist von Bedeutung für die Bestimmung der Grundlagen für die Steuerveranlagung zur Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaftsteuer.
Unter steuerlichen Aspekten wird das Vermögen differenziert nach:
  • notwendigem Betriebsvermögen und
  • gewillkürtem Betriebsvermögen.
Zum betriebsnotwenigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich der betrieblichen Nutzung dienen, wobei die betriebliche Nutzung mehr als 50 % umfassen muss.
Beim gewillkürten Vermögen muss die betriebliche Nutzung mindestens 10 % bis 50 % ausmachen. Mit Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.11.2004 (veröffentlicht im BStBl I 2004, S. 1064) darf ein gewillkürtes Vermögen gebildet werden. Von Bedeutung und Interesse kann es bei der Anschaffung eines PKW sein, wenn die betriebliche Nutzung nur in der Spanne von mehr als 10 bis 50 % vorgesehen ist.
Über die Anschaffung und Bewertung des Vermögens sind die Aufzeichnungspflichten im betrieblichen Rechnungswesen sowie nach § 4 Abs. 3 im Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten und zu realisieren, beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts der Anschaffung und der Bewertung entweder zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Unter Betriebsvermögen wird vereinfacht auch die Differenz zwischen dem in der Bilanz eines Unternehmens auf der Aktivseite ausgewiesenem Vermögen und den Schulden auf der Passivseite der Bilanz verstanden, bezeichnet richtigerweise eigentlich als Reinvermögen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere