VOB A

EU-Paragrafen in der VOB

Als EU-Paragrafen werden die Paragrafen im Abschnitt 2 der VOB Teil A gekennzeichnet. Sie gelten in ihrer Gesamtheit auch als VOB/A-EU. Mit den EU-Paragrafen soll kenntlich gemacht werden, dass diese Paragrafen EU-rechtlich bestimmt und für die Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen bei Erreichung und Überschreitung der Schwellenwerte von öffentlichen Auftraggebern anzuwenden sind.
Mit den EU-Paragrafen kommen die reformierten EU-Vergaberichtlinien (in der Richtlinie 2014/24/EU) im deutschen Vergaberecht seit 18. April 2016 zur Anwendung, insbesondere mit Bezug auf das neu gefasste Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Welche wesentlichsten Änderungen in den EU-Paragrafen hervorzuheben und seither zu berücksichtigen sind, wird unter VOB/A-EU angeführt.
Mit der Vielzahl von Änderungen und Neuerungen wurde der Abschnitt zu den EU-Paragrafen gegenüber vorher umfangreicher, aber zugleich die Struktur verändert und damit übersichtlicher gestaltet. Zu einzelnen Paragrafen erfolgen teils Zusätze mit a, b, c usw., um möglichst die vorher bekannte Grundstruktur des Inhalts zu erhalten. Generell und durchgängig erfolgte die Umstellung auf "Kalendertage" statt "Tage" sowie auf "Teilnahmebedingungen" statt "Bewerbungsbedingungen".
Eine weitere Bearbeitung erfuhren die EU-Paragrafen in Verbindung mit der Herausgabe der VOB 2019 im Abschnitt 2 der VOB/A. Vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurden die EU-Paragrafen im Bundesanzeiger bereits vorab am 19. Februar 2019 bekannt gemacht. Nach entsprechendem Verweis in der VgV sind die neuen Regelungen seit 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte, die ab 18. Juli 2019 bekannt gemacht oder - sofern keine Bekanntmachung vorgeschrieben ist - gegenüber Unternehmen begonnen wurden. Die EU-Paragrafen erscheinen im Abschnitt 2 in der Gesamtausgabe zur VOB 2019.
Der Abschnitt 2 in der VOB/A-2019 wurde teils redaktionell sowie teils in Anlehnung von Aktualisierungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen in der VOB/A) überarbeitet. Als wesentliche Änderungen sind hervorzuheben:
  • inhaltsgleiche Übertragung in §§ 8 EU und 16 EU bezüglich der Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie zum Nachfordern von Unterlagen nach Abschnitt 1,
  • ersatzlose Streichung von Fristen zur elektronischen Kommunikation infolge Ablaufs,
  • Niederschrift über den Eröffnungstermin kann nach §14 EU Abs. 3 auch in Textform gefertigt werden,
  • Ausschluss von Angeboten in § 16 EU Nr. 1, wenn sie nicht fristgemäß eingegangen sind,
  • Überarbeitung des § 16a EU, wonach Preisangaben bei mehreren unwesentlichen Positionen nachgefordert werden können, wenn dies in der Vergabeunterlage nicht ausgeschlossen wurde.
Die Änderungen in den EU-Paragrafen der VOB/A-2019 erforderten auch Anpassungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017). Die Änderungen im VHB-Bund zum Stand 2019 wurden als Dokumentation durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bekannt gegeben und sind seit 1. August 2019 anzuwenden. Soweit geänderte Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, soll dies spätestens ab 1. Februar 2020 gewährleistet sein.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "EU-Paragrafen in der VOB"

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