Bauplanung

Umsatzsteuer bei Baukosten nach DIN 276

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden, der Umsatzsteuer. Steuerbefreiungen sind im § 4 UStG aufgeführt, u. a. für Wohnraumvermietung. Auf den Umsatz wird zunächst die Umsatzsteuer berechnet, von der aber bereits geleistete Vorumsatzsteuerbeträge (Vorsteuer) abgesetzt werden können.
Von Bedeutung ist speziell, wie die Umsatzsteuer in Verbindung mit der Bauplanung in den einzelnen Stufen bei der Ermittlung der Baukosten nach DIN 276 - Kosten im Bauwesen (Ausgabe Dezember 2018) zu behandeln ist. Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 können die Gesamtaussagen zu den Baukosten erfolgen als:
  • "Brutto-Angabe", in der die Umsatzsteuer enthalten ist, oder
  • "Netto-Angabe", in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe wird immer dann maßgebend sein, wenn der Bauherr als Auftraggeber (AG) für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann das Bauprojekt ebenfalls zum Bruttobetrag. Leitet sich aus den Regelungen von vornherein eine Nettobetrachtung ab und ist eine "Netto-Angabe" gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung nach DIN 276 sollte deshalb grundsätzlich zu den einzelnen Stufen wie beispielsweise Kostenberechnung nach DIN 276 u. a. angegeben werden, ob und in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.
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