Bauplanung

Kostenanschlag nach DIN 276

Der Kostenanschlag ist eine Grundleistung des Bauplaners in der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) nach der HOAI. Die Ergebnisse werden nach DIN 276- Kosten im Bauwesen dargestellt. In der Ausgabe Dezember 2018 wurden die vorherigen Teile der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276-4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) zur neuen Norm DIN 276 (2018-12) zusammengefasst.
Der Kostenanschlag - als Stufe der Kostenermittlung nach DIN 276 - erfolgt auf Grundlage der Vergabe der Bauleistungen und ihrer Ausführung. Er dient den Entscheidungen über die Vergabe und Ausführung. Speziell sind die Einheits- oder Pauschalpreise der submittierten Angebote zusammenzustellen.
Beim Kostenanschlag handelt es sich um eine Kostenermittlung, die im Projektablauf wiederholt und in mehreren Schritten nach dem dafür maßgebenden Kostenstand durchgeführt wird, zunächst zum Angebot bis zur Erteilung des Bauauftrags zur Bauausführung. Dies bedeutet in der Praxis, dass damit "alle Weichen der Beeinflussbarkeit" bereits gestellt sind. Kostenänderungen und damit auch Einfluss auf die Kosten können jetzt nur noch durch Mehrmengen / Mindermengen oder evtl. Nachträge entstehen. Daher wird oft auch ein Kostenvoranschlag nach DIN 276 als "vorgezogener Kostenanschlag" durchgeführt, der von vollständigen Leistungsverzeichnissen ausgeht und diese nicht mit Vergabepreisen, sondern mit Schätzpreisen versieht.
Im Kostenanschlag sind nach Tz. 4.3.6 in DIN 276 (2018-12) insbesondere folgende Informationen zugrunde zu legen:
  • Planungsunterlagen, z. B. endgültige vollständige Ausführungs-, Detail-, Konstruktions- und Montagezeichnungen sowie Aufmaß- und Abrechnungszeichnungen,
  • Angebote der bauausführenden Unternehmen mit Leistungsbeschreibungen,
  • Aufträge an ausführende Unternehmen einschließlich der Vertragsunterlagen zum Bauvertrag,
  • Berechnungen, z. B. für Standsicherheit, Wärmeschutz, technische Anlagen;
  • technische Berechnungen,
  • Mengenermittlungen von Teilleistungen,
  • Rechnungen der ausführenden Unternehmen und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
  • Informationen über die Ausführung und zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts,
  • Zusammenstellungen der in Teilbereichen bereits entstandenen Kosten.
Die Kostengliederung nach DIN 276 erfolgt nach 3 Ebenen von grob nach Hunderter-Stellen (auch als 1-Steller bezeichnet) in der ersten Ebene bis detaillierter nach Einer-Stellen (3-Steller) in der dritten Ebene. Im Kostenanschlag müssen die Kosten der jeweiligen: Kostengruppen nach DIN 276 nach der im Kostenvoranschlag für das Bauprojekt festgelegten Vergabeeinheiten zusammengestellt und geordnet werden. Das betrifft eine Kostengliederung bis zur dritten Ebene und darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsmäßigen Gesichtspunkten wie nach konstruktiven Hauptbestandteilen (z. B. Außenwandbekleidungen, Dachbekleidungen u. a.), beispielsweise zur Kostengruppe:
KG 300 -Bauwerk - Baukonstruktionen
360 -Dächer
361 -Dachkonstruktionen
Tragende Konstruktionen von Dächern, Vordächern, Dachstühlen u. a.
Abstützungen und füllende Teile wie, Dämmungen, Schüttungen u. a.
Detailliertere Aussagen zur Gliederung und den inhaltlichen Anmerkungen der 3-Steller-Positionen sowie von redaktionellen Kommentaren zu Änderungen gegenüber vorherigen Ausgaben werden im Baunormenlexikonuntersetzt und sind dort aufrufbar.
Die Art und Weise der Kostenermittlung wird dem Bauplaner freigestellt. Nur Bezugsgrößen wie beispielsweise ausschließlich die geometrischen Größen Brutto-Rauminhalt (BRI) oder Brutto-Grundfläche (BGF) sind bei einem Kostenanschlag nicht heranzuziehen. In den Anlagen 3 und 4 zur DIN 276 werden jeweils Mengen und Bezugseinheiten für die Bestimmung von Kostenkennwerten empfohlen, so für die Kostengruppen "300 - Bauwerk- Baukonstruktionen" in Anlage 3 und "400 - Bauwerk - Technische Anlagen" in Anlage 4, beispielsweise für KG 360 - Dächer die Dachfläche (einschließlich der Dachüberstände und Vordächer) in m².
Die Detaillierung der Kostenermittlung wird auch abhängig sein vom Stand der Planung und Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen, z. B. in Form des Projektes, der Beschreibungen und Berechnungen.
Zu berücksichtigen sind weiterhin die unter Kostenermittlung nach DIN 276 angeführten und erläuterten Aspekte mit Bezug auf Tz 4.2.8 bis 4.2.14 in der DIN 276 (2018-12).
Durchaus günstiger erscheinen Berechnungen nach Kostenelementen, die wesentlich transparenter, zum anderen mit höherem Arbeitsverbund verbunden sind. Die Aussagen sind auch noch umso besser, wenn den Kennzahlen umfangreiche und langjährige Erfahrungen und viele Vergleichsobjekte zugrunde liegen.
Noch detailliertere Aussagen sind für die Baukostenermittlung auf Grundlage der Bausoftware "nextbau“ der Firma f:data GmbH zu erzielen, da sie eine Differenzierung der Kostenberechnung bis zur Tiefe der Leistungspositionen gestattet wie sie in späteren Phasen der Bauplanung annähernd einem Leistungsverzeichnis (LV) zugrunde liegt und entspricht.
Nach der erzielbaren Aussage stellt der Kostenanschlag praktisch eine Fortschreibung des Kostenvoranschlags nach DIN 276 dar. Ihm folgt noch als letzte Stufe der Kostengliederung die Kostenfeststellung nach DIN 276 über die entstandenen Kosten der Bauausführung. Folglich wird beim Kostenanschlag noch ein Toleranz- sowie Schwankungsbereich gegenüber der Kostenfeststellung wesentlich anzunehmen sein, durchaus von +/./. 5 % bis maximal 10 %.
Zu klären bleibt auch stets, wie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 (2018) können die Kostenaussagen erfolgen als:
  • "Brutto-Angabe", in der die Umsatzsteuer enthalten ist, oder
  • "Netto-Angabe", in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe wird immer dann maßgebend sein, wenn der Bauherr als Auftraggeber für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann ebenfalls der Bruttobetrag. Ist dagegen von vornherein eine "Netto-Angabe" gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung ist deshalb grundsätzlich anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.
Ein Kostenanschlag kann einem Bauvertrag zugrunde gelegt werden, wobei der Unternehmer auch für die Richtigkeit des Anschlags Gewähr tragen kann. Wurde diese Gewähr jedoch nicht vertraglich übernommen und zeichnet sich während der Bauausführung ab, dass die Baumaßnahme nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ausgeführt werden kann, dann steht dem Bauunternehmer als Auftragnehmer bei einem BGB-Bauvertrag nach § 649 Abs. 1 BGB nur eine Vergütung im Umfang der tatsächlich ausgeführten Bauleistungen zu, wenn der Auftragnehmer den Bauvertrag aus dem Grund der Überschreitung des Kostenanschlags kündigt.
Sofern mit einer Überschreitung des Kostenanschlags zu rechnen ist, hat der Auftragnehmer nach § 649 Abs. 2 BGB dem Auftraggeber als Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags und der Annahme, dass die Erfüllung des Vertrags ohne diese Überschreitung nicht möglich ist, steht dem Auftraggeber bzw. Besteller das Recht zu, aus diesem Grund den Auftrag bzw. Vertrag zu kündigen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kostenanschlag nach DIN 276"

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- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2008-12
Diese Norm gilt für die Ermittlung und Gliederung von Kosten im Hochbau. Sie erfasst die Kosten für Maßnahmen zur Herstellung, zum Umbau und zur Modernisierung der Bauwerke sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie legt Begriffe und Untersc...
- DIN-Norm im Originaltext -

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