Bauplanung

Kostenrahmen nach DIN 276

Der Kostenrahmen trifft Aussagen zu Baukosten in einer frühen Phase der Bauplanung. Er dient als Grundlage für weiterführende Entscheidungen.

Was ist der Kostenrahmen?

Die Kostenermittlung nach DIN 276 zum Kostenrahmen wird im Ablauf der Bauplanung bezogen auf den jeweiligen Planungsfortschritt einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt. Sie wird meistens vom Bauplaner in Verbindung mit der Bedarfsplanung in der Leistungsphase 1 nach HOAI ausgeführt.

Aufstellung nach DIN 276

Die Aufstellung eines Kostenrahmens ist nach den Anforderungen der DIN 276 – Kosten im Bauwesen (Ausgabe Dezember 2018) vorzunehmen.
Die Aussagen des Kostenrahmens sollen dienen:
  • als eine Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung zum Bauwerk bzw. der baulichen Anlage,
  • für grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen und
  • zur Festlegung der Kostenvorgaben weiterer Planungsphasen.
Zum Zeitpunkt der Ermittlung ist jeweils vom aktuellen Kostenstand auszugehen.
Die Angaben im Kostenrahmen dienen als Grundlage zur Entscheidung über die Bedarfsplanung des Bauwerkes.
Die Angaben im Kostenrahmen dienen als Grundlage zur Entscheidung über die Bedarfsplanung des Bauwerkes. Bild: © f:data GmbH

Angaben im Kostenrahmen

Beim Kostenrahmen werden basierend auf Abschnitt 4.3.2 der DIN 276 besonders die folgenden Informationen aus der Bedarfsplanung berücksichtigt:
  • quantitative Bedarfsangaben, z. B. Raumprogramm mit Nutzeinheiten, Funktionselemente und deren Flächen,
  • qualitative Bedarfsangaben, z. B. bautechnische Anforderungen, Funktionsanforderungen und Ausstattungsstandards,
  • ggf. Angaben zum Standort,
  • ggf. auch Berechnungen der Mengen von Bezugseinheiten zu Kosten nach DIN 276 sowie auch der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte bzw.
  • erläuternde Angaben zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts.

Kostengliederung im Kostenrahmen

  • acht Kostengruppen und
  • drei Ebenen vom Hunderter-Steller bis zum Einer-Steller.
Im Kostenrahmen müssen nach Tz. 4.3.2 in DIN 276 die Gesamtkosten der einzelnen Kostengruppen in der ersten Ebene nach Hunderter-Stellen ermittelt werden.
Als Beispiel liegen folgende Aussagen zum Hochbau für das Bauprojekt eines „vielgeschossigen Wohnhauses“ vor:
Kostengruppen
100Grundstück480.000 €ca. 7 – 15 %
200Vorbereitende Maßnahmen180.000 €ca. 3 – 10 %
300Bauwerk – Konstruktion
BGF: 1.600 m² x 1.687,5 € / m²
2.700.000 €ca. 45 – 62 %
400Bauwerk – Technische Anlage
BGF: 1.600 m² x 492,5 € / m²
788.000 €ca. 7 – 15 %
500Außenanlagen und Freiflächen65.000 €ca. 1 – 5 %
600Ausstattung und Kunstwerke74.000 €ca. 1 – 3 %
700Bau-Nebenkosten583.000 €ca. 10 – 15 %
800Finanzierung130.000 €ca. 2 – 4 %
Baukosten gesamt5.000.000 €100 %
Weitere, detaillierte Anmerkungen mit redaktionellen Kommentaren zum Inhalt der Hunderter-Steller-Positionen finden Sie im
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Unterschiedliche Zusammensetzung der Kosten

Die Anteile der einzelnen Kostengruppen an den Gesamtbaukosten können je nach Baumaßnahme stark variieren. Die im Beispiel genannten Anteile können daher nur als ungefähre Anhaltspunkte für Bauprojekte im Hochbau angesehen werden.
Für Unterschiede in der Zusammensetzung der Baukosten können verschiedene Aspekte wichtig sein, zum Beispiel:
  • unterschiedliche Bauprojekte wie Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen oder Freiflächen,
  • bei Bauprojekten mit mehreren Bauwerken oder von funktional / räumlich getrennten Abschnitten,
  • bei Bauprojekten im Bestand oder mit Beachtung von bereits vorhandenen Konstruktionen oder technischen Anlagen,
  • ein Grundstück bereits als Eigentum des Bauherrn vorhanden ist und der Erwerb in KG 100 entfällt,
  • durch vom Bauherrn unentgeltlich einzubringende Bauleistungen und Güter,
  • die oft sehr unterschiedlich hohen Anteile zwischen öffentlicher und privater Erschließung bei KG 200 – Vorbereitende Maßnahmen,
  • der Umfang notwendiger Erstausstattungen in der KG 600, z. B. in Schulen, Hotels oder medizinischen Einrichtungen,
  • infolge außergewöhnlicher Bedingungen des Baustandorts, z. B. zum Gelände und Baugrund oder
  • die Art der Ermittlung zu den einzelnen Kostengruppen.

Ermittlungsarten für den Kostenrahmen

Die Ermittlungsart für den Kostenrahmen ist dem Bauplaner freigestellt. Da Leistungsmengen für die Ausführung in dieser Planungsphase kaum vorliegen können, ist ein „Mengengerüst“ in vereinfachter Form heranzuziehen.
Im weiteren Verlauf der Bauplanung wird dann der Kostenrahmen fortgeschrieben, folgend mit der Kostenschätzung nach DIN 276 gemäß der Anforderung zur Leistungsphase 2 nach HOAI.
In Tabelle 2 zur DIN 276 werden für Mengen und Bezugseinheiten einfache geometrische Größen für das Bauprojekt empfohlen, so die:
Für die Flächenberechnungen ist die DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau heranzuziehen. Sie ist hier im Baunormenlexikon aufrufbar.
Die Bezugseinheiten zum Hochbau können sinngemäß aber auch angesetzt werden für:
  • Ingenieurbauten,
  • Infrastrukturanlagen und
  • Freiflächen.
Werden Kosten zu den Flächen und Rauminhalten ins Verhältnis gesetzt, leiten sich Kostenkennwerte ab.
Sie können für die Kostenermittlung in den Kostengruppen herangezogen werden, so erfolgt im o. a. Beispiel für die KG 300 und 400 als:
Diese einfache Ermittlung ist für den Kostenrahmen zulässig. Letztlich soll der Aufwand auch im vertretbaren Verhältnis zur gewünschten Aussage stehen. Eine Abweichung von bis 30 % der ermittelten Baukosten im Kostenrahmen von den später tatsächlichen Kosten wird allgemein als üblich angesehen.
Für den Kostenrahmen kann eine geringere Kostensicherheit bei dem Vorteil der einfachen Ermittlung in Kauf genommen werden.
Für die Ermittlung zum Kostenrahmen liegen bei den Bauplanern meistens auch gebündelte Erfahrungswerte zu einzelnen Bauwerksarten und Gebäudetypen für die Kostengruppen vor. Von der Architektenkammer Baden-Württemberg liegen Aussagen mit den „BKI-Objektdaten“ sowie „BKI-Baukosten für Gebäude, Bauelemente und Positionen“ vor.

Umsatzsteuer im Kostenrahmen

Zu klären bleibt zudem, wie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 können die Kostenaussagen erfolgen als:
  • „Brutto-Angabe“, in der die Umsatzsteuer enthalten ist oder
  • „Netto-Angabe“, in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe ist dann wichtig, wenn der Bauherr als Auftraggeber für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann ebenfalls der Bruttobetrag.
Ist dagegen von vornherein eine Netto-Angabe gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung ist deshalb grundsätzlich anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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