Buchhaltung / Rechnungswesen

Ungewisse Verbindlichkeiten

Ungewisse Verbindlichkeiten unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten allgemein dadurch, dass sie "ungewiss" sind nach:
  • ihrer Höhe,
  • der Fälligkeit und
  • der voraussichtlichen Realisierbarkeit.
Für ungewisse Verbindlichkeiten sind zum Jahresabschluss Rückstellungen zu bilden und in der Bilanz auf der Passivseite zum Ende des Geschäftsjahres auszuweisen. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung in einem Unternehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ursache für die Verbindlichkeit bereits vor Ende des Geschäftsjahres liegt, ihr Eintritt vorhersehbar, aber noch nicht sicher ist. Maßgebend ist weiterhin, dass sich das Unternehmen der Verpflichtung nicht entziehen kann. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Inanspruchnahme. Liegen zum Bilanzstichtag bereits wertaufhellende Erkenntnisse vor, die vorher aber nicht erkennbar waren, sollten sie mit berücksichtigt werden.
Eine ungewisse Verbindlichkeit kann sich beispielsweise aus einem Prozessrisiko und künftigen Prozesskosten ergeben, wenn zum Bilanzstichtag ein laufendes Verfahren noch nicht abgeschlossen bzw. ein Berufungs- oder Revisionsverfahren noch nicht anhängig ist. Ungewiss bleiben die Gerichtskosten sowie die Kosten der eigenen und der gegnerischen Anwälte. Die Verbindlichkeiten bleiben so lange ungewiss und die Kosten als Rückstellung sind nicht aufzulösen, bis der Prozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Sich abzeichnende Maßnahmen für ein Prozessende, die jedoch erst nach dem Bilanzstichtag erfolgten, können nicht als wertaufhellend angesehen werden und sind hinsichtlich der Ungewissheit nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten bleibt jedoch mit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16. Dezember 2014 (Az: VIII R 45/12), dass "keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung bei gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen besteht, sofern nach einem von fachkundiger dritter Seite erstellten Gutachten ein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist".
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