Buchhaltung / Rechnungswesen

Periodenbezogene Abgrenzungen

In der Baubetriebsrechnung und im Besonderen der Kostenstellenrechnung sind den in einem Berichtszeitraum ausgeführten Leistungen die dafür angefallenen und erfassten Kosten gegenüberzustellen. Zu sichern ist, dass jeweils Leistungen und Kosten periodengerecht zugeordnet und ausgewiesen werden. Von der Exaktheit wird wesentlich die Echtheit eines als Differenz zwischen Leistungen und Kosten ermittelten Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) abhängen.
Als Abrechnungsperioden gelten allgemein die Monate, ggf. Quartale sowie das Geschäftsjahr. Die Baumaßnahmen umfassen oft lange Bauzeiten, ggf. viele Monate und über das Ende eines Geschäftsjahrs hinausreichend. Folglich ist bei der Baustellenabrechnung in der Regel nicht nur ein betreffender Monat von Aussagewert, sondern auch die Zeiträume:
  • vom Jahresbeginn bis Ende des Abrechnungsmonats und
  • vom Baubeginn (meistens Vorjahr) bis Ende des Abrechnungsmonats im Geschäftsjahr.
Bei über den Monat hinausgehenden Perioden werden die Leistungen und Kosten kumuliert ausgewiesen, d. h. die Aussagen des letzten Abrechnungsmonats werden den bis zum Ende des Vormonats angefallenen Werten hinzugerechnet.
Unabhängig von der kumulierten oder nur monatsbezogenen Betrachtung müssen sich die Leistungen und Kosten auf den abgerechneten Zeitraum beziehen. Dafür bedarf es umfangreicher Abgrenzungen jeweils zum Abrechnungsstichtag für den periodengerechten Ausweis. Es betrifft:
  • einerseits Kostenabgrenzungen, die:
    • zu Kostenmehrungen zum Stichtag führen können und z. B. bei noch fehlenden Eingangsrechnungen für bereits verbrauchte Baustoffe in die Kosten der Abrechnungsperiode als Verbindlichkeiten unbestimmter Höhe und zugleich in die Kosten einzubeziehen sind,
    • auch Kostenminderungen bedeuten können, beispielsweise bei bereits im Abrechnungsmonat gebuchten Verbräuchen an Baustoffen, die aber zum Monatsende noch auf der Baustelle lagern und den Kosten nicht zu belasten und folglich abzugrenzen sind,
  • zum anderen Leistungsabgrenzungen, ebenfalls auch in Form von:
    • Leistungserhöhungen, wenn nach der Abschlagsrechnung über die ausgeführten Bauleistungen bis zum Monatsende noch weitere Leistungen ausgeführt wurden,
    • Leistungsminderungen, wenn zu zusätzlich ausgeführten Leistungen zum Stichtag noch keine Bestätigungen des Bauherrn zu vom Bauunternehmen übergebenen Nachträgen vorliegen.
In Verbindung zu Abgrenzungen sei auch verwiesen auf Aussagen in der im Verlag R. Müller, Köln in 8. Auflage 2016 erschienenen Publikation "Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung - KLR- Bau", herausgegeben von den Spritzenverbänden der Bauwirtschaft (HDB und ZDB).
Spezielle Anforderungen sind mit Bezug auf die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) zum Ende eines Geschäftsjahrs als Stichtag in Verbindung mit dem Jahresabschluss zu berücksichtigen. Es betrifft im Besonderen:
  • Prüfungen, ob und in welchem Umfang Rückstellungen, z. B. für ungewisse Verbindlichkeiten zulasten der Kosten des Geschäftsjahrs zu bilden sind, für eventuelle Verpflichtungen aus Mängelansprüchen in Folgejahren, wenn die Abnahme des Bauwerks bereits vor dem Abrechnungsstichtag lag,
  • Rechnungsabgrenzungsposten zum Ende des Geschäftsjahrs als:
    • aktivische Rechnungsabgrenzung, wenn Ausgaben bereits vor dem Bilanzstichtag lagen, aber erst später als Kosten zu behandeln sind, z. B. Vorauszahlungen an Versicherungen,
    • passivische Rechnungsabgrenzung, wenn bereits vor dem Bilanzstichtag Zahlungen vereinnahmt wurden, die aber erst im folgenden Geschäftsjahr einen Erlös darstellen, z. B. eine im Voraus erhaltene Miete für die Verleihung einer Baumaschine ab Folgejahr.
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