Jahresabschluss / HGB

Bilanzierungsgebote

Die Bilanz eines Bauunternehmens muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Kapitallage vermitteln. Mit den Bilanzansätzen wird auf Grundlage der Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) entschieden, was als Vermögen oder Kapital bilanziert werden muss, werden kann oder nicht werden darf.
Folglich gibt es
Bilanzierungsgebote bestimmen praktisch die Bewertungsuntergrenze für das Vermögen, die Schulden und den Erfolg.
Grundsätzlich gilt das Gebot,
  • die in der Bilanz nach § 266 HGB auf der Aktivseite aufgeführten Positionen zu aktivieren, so betreffend das Anlagevermögen, Umlaufvermögen u.a.
  • das Anlagevermögen, das zeitlich begrenzt zur Verfügung steht, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern,
  • unfertige Bauleistungen nur zu Herstellungskosten, und nicht auf Grundlage der bereits erbrachten Bauleistung zu bilanzieren,
  • ein nicht durch das Eigenkapitel evtl. gedeckter Verlust zu aktivieren,
  • Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren,
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auf Grundlage § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren,
  • Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr.
Demgegenüber bestimmen die Bilanzierungsverbote praktisch die Obergrenze bei der Bewertung. In der dazwischenliegenden Bandbreite liegt der Ermessensspielraum als Wahlrechte. Deutlich wird dies besonders bei der Bewertung der unfertigen Bauleistungen.
Die Bilanzierungsgebote nach HGB als Handelsrecht müssen nicht ausschließlich mit den Ansätzen für die Steuerbilanz verbindlich sein. Steuerrechtliche Ansätze sind meistens noch detaillierter geregelt. Gibt es ein handelsrechtliches Gebot, dass
  • steuerrechtlich geleichlautend oder nicht geregelt ist, dann entspricht dies dem Handelsrecht der Steuerbilanz bzw. auch umgekehrt im Sinne der Maßgeblichkeit,
  • im Steuerrecht abweichend geregelt und somit verbindlich ist, dann wird die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichen, z.B. Drohverlustrückstellungen bei unfertigen Bauleistungen für Bauaufträge mit Verlust zum Bilanzstichtag.
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