VOB A

Vergabegrundsätze

Bauleistungen sind für öffentliche Aufträge bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A an "fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren " zu vergeben. Dabei darf kein Bieter diskriminiert werden. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sollen unterbleiben bzw. unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung sind nicht zulässig. Auch soll ein Auftraggeber erst ausschreiben, wenn:
  • alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind
  • innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
Weiterhin ist bei der Erteilung der Aufträge anzustreben, dass die ganzjährige Bautätigkeit bei den Auftragnehmern gefördert wird.
Für die Vergabe von Bauaufträgen nach EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte gelten analoge Grundsätze nach § 2 EU im Abschnitt 2 der VOB/A (2019), sowie ableitend aus den §§ 2 bis 6 in der Vergabeverordnung .
Hervorzuheben sind als Grundsätze weiterhin:
  • die Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufträge im Wettbewerb,
  • die Teilnehmer am Vergabeverfahren sind gleichzubehandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist mit Bezug auf die Anforderungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet,
  • nur Vergabe an Unternehmen, zu denen keine Ausschlussgründe zu Bietern vorliegen,
  • ein bestimmter Auftrag kann auch von mehreren öffentlichen Auftraggebern gemeinsam vergeben werden,
  • Wahrung der Vertraulichkeit zu allen Informationen durch alle Partner,
  • vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe, zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Pläne und zu den Anforderungen an den Auftrag durchführen.
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen sind noch die Grundsätze nach § 2 VS im Abschnitt 3 der VOB/A zu beachten, insbesondere Anforderungen:
  • zu Regelungen darüber, wann natürliche Personen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für den Auftraggeber als voreingenommen gelten, könnten und am Vergabeverfahren deshalb evtl. nicht mitwirken dürfen mit Bezug auf § 6 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),
  • über Auflagen durch den Auftraggeber an Bewerber und Bieter zum Schutz von Verschlusssachen einschließlich Sicherstellung durch die evtl. von diesen einzusetzenden Unterauftragnehmer (Nachunternehmer).
Detailliertere Aussagen zu Grundsätzen und dafür heranzuziehende Richtlinien, Muster und Formblätter finden sich noch in den Vertrags- und Vergabehandbüchern, so für
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) im Abschnitt 2 zu Vergabeunterlagen und
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB im Teil 2.
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