Im Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden in den §§ 123 und 124 Gründe vermerkt, die zu einem Ausschluss eines Unternehmens als Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen. Dabei ist zu differenzieren zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen. Weiterhin sind sie von den Gründen für einen Ausschluss von Angeboten zu unterscheiden, die sich aus § 57 der Vergabeverordnung (VgV) ableiten und ihre Berücksichtigung jeweils in den § 16 EU und § 16 VS in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB Teil A finden. Ein nicht fristgerecht eingegangenes Angebot ist auszuschließen. Hinsichtlich eines Ausschlusses von Bauunternehmen als Bieter durch öffentlichen Auftraggeber sind die Aussagen bei EU-weiten Vergaben nach § 6 e EU im Abschnitt 2 sowie zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 6 e VS im Abschnitt 3 der VOB/A maßgebend. Danach ist ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme beispielsweise zwingend auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher, rechtskräftig verurteilt worden ist, beispielsweise wegen Betrug, Geldwäsche, Bestechlichkeit, Terrorismusfinanzierung u. a. Nach fakultativen Gründen kann der öffentliche Auftraggeber einen Ausschluss vorsehen, wenn das Unternehmen:
seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen nicht nachgekommen ist, jedoch nicht, wenn es sich zur Zahlung verpflichtet hat,
bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
zahlungsunfähig ist und bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
nachweislich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat,
versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
"eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat".
Der zuletzt angeführte Ausschlussgrund zu "früheren Schlechtleistungen" eines Unternehmens wird so neu und abschließend bestimmt, jedoch ohne weiteren Verweis auf Aussagen bei Unzuverlässigkeit.
Mit den o. a. Folgeänderungen im GWB in Verbindung mit der Einführung eines Wettbewerbsregisters ist als zwingender Ausschlussgrund in § 125 Abs. 1, Nr. 6 hinzugekommen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung/ rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegenüber leitenden Mitarbeitern des Unternehmens wegen Bestechlichkeit, Bestechung, Geldwäsche u. a. im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Nach den Vergaberegelungen obliegt dem Auftraggeber vor dem Ausschluss eines Bieters die Pflicht zu prüfen, inwieweit Maßnahmen zur Selbstreinigung durch Bieter ergriffen wurden. Nach § 125 in GWB sowie mit Bezug auf § 6 f EU sowie § 6 f VS in VOB/A ist ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht auszuschließen, wenn es nachgewiesen hat, dass es: für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich zahlt bzw. sich dazu verpflichtet hat,
bei einer Straftat mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber aktiv und umfassend zur Klärung von Umständen und Tatsachen beiträgt,
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Künftig kann die Selbstreinigung auch gegenüber dem Bundeskartellamt, das zur Führung des Wettbewerbsregisters beauftragt ist, nachgewiesen werden. Gegenwärtig stehen jedoch noch die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften aus.
Der Auftraggeber wird die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag prüfen und bewerten, insbesondere bezüglich der Schwere der Straftat bzw. des Fehlverhaltens. Erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, so ist die Entscheidung des Auftraggebers zu begründen und darüber der Bieter zu informieren.
Liegen ein Ausschlussgrund und zugleich unzureichende Selbstreinigungsmaßnahmen vor, so darf das Unternehmen als Bieter künftig von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden für einen Zeitraum von 3 bis maximal 5 Jahren in Abhängigkeit des vorliegenden Ausschlussgrunds ab dem Tag des betreffenden Ereignisses.