VOB A

Transparenz im Vergabeverfahren

Bauleistungen sind bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 2 Absatz 1 in Abschnitt 1 der VOB Teil A in transparenten Vergabeverfahren zu vergeben, analog in § 2 EU Abs. 1 bei EU-weiten Ausschreibungen sowie § 2 VS Abs. 1 bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen. Zu sichern ist die Transparenz durch den Auftraggeber (AG) als Ausschreibenden, und zwar durchgehend.
Das betrifft folgende wesentliche Aspekte:
  • Einhaltung der Vorschriften zur Bekanntmachung der Ausschreibung, damit alle potentiellen Bieter in gleichem Maße informiert sind,
  • transparente Gestaltung der Vergabeunterlagen, wobei insbesondere die Leistungen erschöpfend zu beschreiben sind, damit sie von allen Bietern auch einheitlich zu verstehen sind,
  • verständliche Wichtung von vorgegebenen Zuschlagskriterien für nationale und EU-weite Angebote,
  • Wahrung der Vertraulichkeit durch alle Beteiligten zu allen Informationen und Unterlagen,
  • nachvollziehbarer Ablauf und Durchführung des Vergabeverfahrens, wobei Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung nicht zulässig sind,
  • keine Diskriminierung eines Unternehmens bei der Vergabe,
  • Vergabe der Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen mit Angemessenheit von Preisen,
  • Vergabedokumentation und ggf. mögliche Einsichtnahme zum Vergabevermerk.
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