Baurecht / BGB

Verwahrgeldkonto

Ein Verwahrgeldkonto verpflichtet den Verwahrer, einen vom Hinterleger übergebenen Geldbetrag aufzubewahren und auf Verlangen zurück zu geben, worüber §§ 688 bis 700 BGB Einzelheiten trifft. Bezüglich Bauleistungen ist es von öffentlichen Auftraggebern zu führen, wenn ein Einbehalt als Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Dann hat der Auftraggeber nach § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B die einbehaltenen Geldbeträge auf das Verwahrgeldkonto einzuzahlen und dort zu verwalten. Diese Konto wird zinslos geführt, diesbezügliche Entgelte stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verwahrgeldkonto"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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