Baurecht / BGB

Verwahrgeldkonto

Ein Verwahrgeldkonto verpflichtet den Verwahrer, einen vom Hinterleger übergebenen Geldbetrag aufzubewahren und auf Verlangen zurück zu geben, worüber §§ 688 bis 700 BGB Einzelheiten trifft. Bezüglich Bauleistungen ist es von öffentlichen Auftraggebern zu führen, wenn ein Einbehalt als Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Dann hat der Auftraggeber nach § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B die einbehaltenen Geldbeträge auf das Verwahrgeldkonto einzuzahlen und dort zu verwalten. Diese Konto wird zinslos geführt, diesbezügliche Entgelte stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
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