Vorschriften / Gesetze

VOF

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Inland wurde in den Vorjahren durch die "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" geregelt, wenn:
  • Leistungen zu vergeben waren, die sich nicht eindeutig und umfassend beschreiben ließen und
  • die Schwellenwerte nach der Vergabeverordnung überschritten wurden.
Mit Bezug auf die umfassende Reform des Vergaberechts als Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht mit Inkrafttreten am 18. April 2016 entfällt die vorherige VOF. Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen gelten künftig die besonderen Vorschriften im Abschnitt 6 (§§ 73 bis 80) in der Vergabeverordnung (VgV- in Artikel 1 in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO vom 12. April 2016 in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 624). Im Einzelnen umfassen die Regelungen Aussagen zum Anwendungsbereich, zur Verfahrensart (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb), zur Eignung, zu Grundsätzen für Planungswettbewerbe und deren Durchführung sowie zur Nutzung der Ergebnisse von Planungswettbewerben.
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