Baurecht / BGB

Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
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Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Inland wird geregelt in den Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) (vom 12. April 2016 in BGBl. I, S. 624, zuletzt geändert am 12. November 2020) in den §§ 73 bis 80. Grundlagen lieferte die umfassende Reform des Vergaberechts als Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht. Mit den Regelungen in der VgV ist die vorherige "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" weggefallen.
Nach § 74 VgV werden Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel vergeben im:
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder
  • wettbewerblichen Dialog, gewissermaßen im Leistungswettbewerb.
Die Vergabe soll unabhängig von Ausführungsinteressen erfolgen. Dem Auftraggeber (AG) obliegt zu prüfen, ob die Leistungsausführenden geeignet sind und die geforderte Berufsqualifikation nachweisen können, wobei die Eignungskriterien in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen sollen. Bei Hinzuziehung eines "beratenden Ingenieurs" kann ggf. der Nachweis über die Zulassung nach jeweiligem Landesrecht verlangt werden.
Ist die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zu einer gestellten Aufgabe vorgesehen, so kann der öffentliche Auftraggeber diese nach § 76 Abs. 2 VgV nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Hierfür ist für die Leistung der Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Demgegenüber werden aber die Kosten für die Erstellung von Bewerbungs- und Angebotsunterlagen nicht erstattet.
Die auszuführenden Leistungen werden in der Regel in einem Werkvertrag bestimmt. Dafür liefert das BGB seit 2018 erstmalig einen eigenständigen Typus nach §§ 650q bis 650t BGB zum Architekten- und Ingenieurvertrag, in dem die Hauptleistungspflichten zu regeln wären.
Zur Bestimmung von zu schuldenden Einzelleistungen gegenüber dem Besteller erfolgt in der Praxis meistens eine Bezugnahme auf die Grundleistungen nach HOAI als zu erbringende Leistungen sowie deren Vergütung nach den Orientierungen in der HOAI als Preisrecht.
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