Grundlage einer Ausschreibung ist die Leistungsbeschreibung. Meistens besteht die Leistungsbeschreibung aus zwei Bestandteilen, einerseits aus dem Leistungsverzeichnis (LV) und ggf. zugeordneten "Vorbemerkungen" zu den einzelnen Leistungsbereichen wie Erdarbeiten, Mauerarbeiten u. a. Bezüglich der Vorbemerkungen gibt es in der VOB keine grundsätzlichen Anforderungen und Regelungen. Sie sind meistens mit allgemeinen Vertragsklauseln versehen, die sich allerdings in der Regel nur auf technische Aussagen beschränken sollten. Lediglich in der VOB, Teil C wird in der DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – unter Tz. 0 - Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung – auf einen ggf. aufzunehmenden Text aufmerksam gemacht, der aber nur Bezug auf Technische Spezifikationen (TS) nimmt. Solche Aussagen als formulierte Qualitätsansprüche können sich auf die Konstruktion, Ausführungs- und Einbauart sowie Angaben zu Baustoffen und zum Güteschutz beziehen, wenn sie:
- nur für einen bestimmten Leistungsbereich gelten sollen,
- nur im Zusammenhang mit speziellen Leistungspositionen vorkommen und evtl. den Leistungstext verkürzen helfen,
- technische Details zusammenfassen.
Für die Vorbemerkungen wird nicht bestimmt, wo sie in einem Leistungsverzeichnis stehen sollen. Wenn nach § 1 Abs. 2 in der VOB, Teil B die Leistungsbeschreibung in der Rangordnung der Vertragsbedingungen stets an erster Stelle steht, muss dies nicht innerhalb der Leistungsbeschreibung gleichermaßen für die Vorbemerkungen gelten.
Den Vorbemerkungen kommt innerhalb der Leistungsbeschreibung nicht automatisch der Vorrang zu. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vorbemerkungen grundsätzlich vor den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, für die sie bestimmt sind, platziert werden. Dabei bliebe es aber dem Ausschreibenden überlassen, ob er die Vorbemerkungen zu Beginn eines Leistungsverzeichnisses aufführt oder zu Beginn der jeweiligen Leistungstitel bzw. Gewerke vorsieht. Der erstere Fall wäre nur sinnvoll, wenn die Vorbemerkungen zugleich für mehrere Leistungstitel von Bedeutung sind, z. B. bezüglich Technischer Spezifikationen. In der Regel enthalten die Vorbemerkungen wichtige Angaben, die zum Verständnis des Bauauftrags bezüglich des betreffenden Leistungstitels sowie zur Bestimmung des Baupreises erforderlich sind. An die Vorbemerkungen als Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind in gleichem Maße alle Anforderungen zu stellen und bei der Abfassung zu sichern wie sie § 7 Abs. 1 VOB/A vorsieht. In erster Linie betrifft es die eindeutige Beschreibung. In Verbindung dazu ist auch ein Urteil des BGH vom 11.03.1999 (Az.: VII ZR 179/98) von Bedeutung. Bestätigt wurde mit dem Urteil ein Grundsatz für die Auslegung, dass die speziellere Aussage einer allgemeineren Aussage vorgeht!
Daraus leitet sich ab, dass bei der Auslegung einer Leistungsbeschreibung jene Aussage bzw. Teil maßgebender ist, der die betreffende Leistung konkreter im Rahmen des Bauauftrags beschreibt. Treffen die Vorbemerkungen eine konkretere Aussage für die Positionen des Leistungsverzeichnisses als der Text der jeweiligen Position im LV, dann genießen sie Vorrang. Sind dagegen die Vorbemerkungen nur sehr allgemein gehalten gegenüber der konkreteren Aussage im Text der Leistungsposition, dann kommt der Vorbemerkung kein Vorrang zu. Die Auslegung hängt folglich von der vorliegenden Aussage im speziellen Fall ab. Den Vorbemerkungen kommt nicht automatisch Vorrang innerhalb der Leistungsbeschreibung zu.