Baubetrieb/Bauunternehmen

Handwerksmeister (Bau)

Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (beispielsweise Maurer- und Betonbauer, Gerüstbauer, Dachdecker und Zimmerer) als selbstständigen Betrieb erfordert neben der Eintragung in die Handwerksrolle für den Inhaber des Handwerksbetriebs eine erfolgreich bestandene Meisterprüfung.
Meisterbrief
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Grundlagen für die Meisterprüfung

Mit der Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben, selbstständig zu führen und Auszubildende (Lehrlinge) ordnungsgemäß auszubilden.
Die grundsätzlichen Anforderungen für die Meisterprüfung werden in der Handwerksordnung (HwO) in der Neubekanntmachung vom 24. 9.1998 und mit letzten Änderungen nach dem „Fünften Gesetz zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09. Juni 2021" (in BGBl. I, S. 1654, in Kraft seit 01. Juli 2021) getroffen. Die Änderungen reformieren wesentlich das Meisterprüfungswesen im Teil 3 der HwO.
Die Meisterprüfung wird von einer Prüfungskommission nach neuem § 48a durchgeführt. Die prüfenden Personen werden längstens für die Dauer von 5 Jahren vom jeweiligen Meisterprüfungsausschuss des Gewerbes der Handwerkskammer berufen. Der danach verkleinerte jeweilige Meisterpüfungsausschuss (künftig 4 statt vorher 5 Mitglieder) übernimmt künftig administrative und koordinierende Aufgaben, z. B. für die Entscheidung über Zulassungs- und Befreiungsanträge. Insgesamt stehen somit mehr Personen für die Prüfungsabnahme zur Verfügung, wodurch das Prüfungswesen gestärkt wird.
Zur Einführung der neuen Struktur des Prüfungswesens werden in § 122a gestaffelte Übergangsfristen geregelt. Weiterhin erfolgen spezifische Regelungen in § 46 für Möglichkeiten zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung.

Weitere Rechtsverordnungen für die Ausbildung zum Meister

Für die Ausbildung zum Meister und die Prüfung können durch Rechtsverordnung Anforderungen bestimmt werden, beispielsweise mit der:
  • Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk (Maurer- und Betonbauermeisterverordnung - MaurerBetonbMstrV vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) und letzte Änderungen vom 17. November 2011 in BGBl. I, S. 2234).
Die Prüfung im zulassungspflichtigen Maurer- und Betonbauer-Handwerk umfasst folgende selbstständige Prüfungsteile mit Bezug auf die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild:
Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten
Teil II:Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
Teil III:Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
Teil IV:Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Im 1. Teil gelten als gesondert zu wertende Schwerpunkte für die Prüfung:
  • eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
  • eine Situationsaufgabe.
Als Situationsaufgabe sind nach § 6 Abs. 2 der Verordnung folgende Arbeiten auszuführen:
  • eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen und
  • das Ergebnis dokumentieren sowie Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Weitere Ausübungsberechtigte

Ein zulassungspflichtiges Handwerk ist als stehendes Gewerbe nach § 1 Abs. 1 in der HwO neben dem Handwerksmeister als natürlicher Person auch juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. So ist allgemein die Betriebsführung des selbstständigen Betriebs in einem Unternehmen der Bauindustrie – vornehmlich im Bauhauptgewerbe – nicht von einer abgeschlossenen Meisterprüfung abhängig, da in der Regel beim Personal für die Bauleitung Ingenieurausbildungen und -abschlüsse vorliegen. In der Bauausführung kommt als aufsichtführendes Personal meistens der von der IHK – Industrie und Handelskammer geprüfte Polier oder Schachtmeister als Angestellter bzw. Gehaltsempfänger zum Einsatz.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Handwerksmeister (Bau)"

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(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist.(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ f...
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Auszug im Originaltext aus BremLBO (2022-10)
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fach...
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Auszug im Originaltext aus BbgBO (2018-11)
Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.Dies gilt nicht für: Bauvorlagen, die üblicherwei...
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Auszug im Originaltext aus BayBO (2007-08)
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung ...
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Auszug im Originaltext aus NBauO (2012-04)
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den § 62 und § 63 einschließlich der U...
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