Buchhaltung / Rechnungswesen

Zweifelhafte Forderungen

Als Forderungen gelten allgemein Ansprüche gegenüber Dritten, meistens auf Zahlung gegen Geld. Zweifelhaft ist eine Forderung, wenn nicht mehr mit dem Erhalt des vollen Nennbetrag zu rechnen ist. Dann ist der wahrscheinliche Wert festzustellen bzw. zu erfassen. Nach § 252 Abs. 1, Nr. 3 im Handelsgesetzbuch (HGB) sind solche Forderungen im Unternehmen einzeln zu erfassen und zu bewerten.
Diese Einschätzung ist besonders zum Jahresabschluss und speziell bei der Bewertung von Forderungen von Wichtigkeit. Zweifelhafte Forderungen sind nach dem strengen Vorsichtsprinzip zu bewerten.
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