Baubetrieb/Bauunternehmen

Referenzbescheinigung

Für ausgeführte Bauaufträge können die Bauunternehmen eine Referenz erhalten. Für Hochbauvorhaben des Bundes liefert das Formblatt 444 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) die Grundlage. In der aktualisierten Fassung wird auf einige Angaben zum Referenzgeber (Telefon-Nr. für Auftraggeber und Vertreter u. a.) verzichtet und klargestellt, dass die Angabe der juristischen Person ausreicht und ein Vertreter zu benennen ist, wenn dieser im Auftrag des Auftraggebers die Referenzbescheinigung ausstellt. Bei Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb wird künftig auf die Referenzbescheinigung als Anlage zum Teilnahmeantrag verzichtet. Vorzulegen sind dann Referenzbescheinigungen mit Angaben des Referenzgebers nur von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Ergänzt wurde im Formblatt eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Referenzbescheinigung kann sich mit Angabe des Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) beziehen:
Bei der Bewertung kann differenziert werden nach:
  • "auftragsmäßig durchgeführt",
  • "im Ergebnis auftragsgemäß durchgeführt",
  • "nicht auftragsgemäß ausgeführt" und
  • "wegen Kündigung nicht fertiggestellt".
Zur Bewertung "im Ergebnis auftragsgemäß durchgeführt" sind nur hinreichend belegbare Sachverhalte aufzunehmen, und zwar mit evtl. folgenden Feststellungen, die während der Abwicklung der Baumaßnahme gemacht wurden:
  • Verstöße gegen Obliegenheiten und Pflichten gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B zur Bauausführung in eigener Verantwortung des Bauunternehmens, nach den anerkannten Regeln der Technik und behördlichen Bestimmungen,
  • schriftliche Mahnung zur Einhaltung der Vertragsfristen,
  • wiederholte Aufforderung zur Mängelbeseitigung während der Bauausführung,
  • Androhung einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer,
  • vorübergehende Verweigerung einer Abnahme wegen wesentlicher Mängel,
  • wiederholte Aufforderung zur Vervollständigung der Rechnungsunterlagen,
  • ggf. Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann einer Veröffentlichung der Referenzbescheinigung zum Zwecke der Präqualifikation zustimmen. Der Auftragnehmer kann dann diese Bescheinigung auch verwenden, um beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eingetragen zu werden. Die eingetragenen, präqualifizierten Bauunternehmen brauchen bei Ausschreibungen der öffentlichen Auftraggeber ihre Eignung nicht durch Einzelnachweise zu belegen. Sie können auf ihre Eintragung in der Liste verweisen.
Ist eine Referenzbescheinigung zweifelhaft, so führt sie nicht unmittelbar und ungeprüft zum Ausschluss eines Angebots. Der Vergabestelle obliegt dann die Aufgabe, beim Referenzgeber genauere Angaben einzuholen und diese in den Prozess der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
Bauprofessor-Redaktion
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