Bagatellgrenze

Bagatellgrenze

Als Bagatellgrenze wird die Höhe der Selbstbeteiligung bei vereinbarten Preisgleitklauseln bezeichnet. Sie beträgt z. B. bei der Lohngleitklausel 0,5 % von der Abrechnungssumme als insgesamt tatsächlich erbrachte Bauleistung.

Begriffs-Erläuterungen zu Bagatellgrenze

Wird im Bauvertrag eine Lohngleitklausel Stoffpreisgleitklausel vereinbart, erfolgt eine Vergütung bzw. Erstattung erst, wenn die Selbstbeteiligung - auch als Bagatellgrenze bezeichnet - überschritt ...
Nachdem der Stoffgleitklausel in den 90er Jahren kaum bzw. keine praktische Bedeutung zukam, änderte sich die Situation in den letzten Jahren infolge der sprunghaft angestiegenen Kosten für Stahl, zu ...

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