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Stoffpreisgleitklausel zu Nichteisenmetallen

Die Stoffpreisgleitklausel zu Nichteisenmetallen (NEM) ist als spezifische Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel auf die Nichteisenmetalle Kupfer, Blei und Aluminium als Stoffe anzusehen. Hierfür ist das Formblatt 228 aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2017) einschließlich Erläuterungen heranzuziehen. Auf Grundlage dieses Formblatts ist bei Anwendung auch die Abrechnung vorzunehmen.
Der Entscheidung für das Formblatt 228 gegenüber dem allgemeinen Formblatt 225 - Stoffpreisgleitklausel - im VHB liegen Aspekte zugrunde, die sich aus der bisher üblichen und bewährten Abrechnung bei Nichteisenmetallen nach der deutschen Metallnotierung (den Bietern und Vergabestellen allgemein bekannt) sowie den Angaben von Preisindizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes in den jeweiligen Nichteisenmetallproduktgruppen ableiten.
Für die Nachweisführung im Formblatt sind die NE-Metallgewichte aus dem im Leistungsverzeichnis (LV) angegebenen NE-Zahlen zu ermitteln. Sie entsprechen dem Metallgewicht in Kilogramm, bezogen auf 1.000 m Leitungen, Kabel oder Draht oder auf 1 m Sammelschiene. Treten Mehr- oder Minderaufwendungen auf, dann sind jeweils nur die Baustoffmengen zugrunde zu legen, für die nach dem Bauvertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Eine Vergütung kann erst dann erfolgen, wenn eine Bagatellgrenze überschritten ist, im Fall der Nichteisenmetalle von 2 % der Abrechnungssumme der betreffenden Leistungspositionen im LV.
An den ermittelten Aufwendungen ist auch der Auftragnehmer zu beteiligen, als Selbstbeteiligung von 10 % der Mehraufwendungen, mindestens aber in Höhe des Bagatellbetrages. Sollte jedoch eine Stoffpreissenkung eingetreten sein, dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen als einen Minderbetrag von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen.
Grundlage für die Abrechnung ist der Abrechnungspreis. Er ist gemäß den Festlegungen zum Formblatt 228 im VHB-Bund "auf Grundlage der deutschen Metallnotierungen in Höhe des unteren Wertes der Notierung der NE-Metallverarbeiter vom 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens, bei Nachtragsleistungen nach dem Datum der Anordnung durch den Auftraggeber" zu ermitteln. Erfolgt an dem angeführten Tag keine Notierung, dann ist die darauf folgende Notierung maßgebend.
Werden auszuführende Leistungen an einen Nachunternehmer weitergegeben, kann die Stoffpreisgleitklausel nur dann auf die Nachunternehmerleistungen Anwendung finden, wenn nachgewiesen wird, dass die gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten Mehraufwendungen auch wirklich entstanden sind.
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