Nachprüfungsstelle
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte sind in den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen gemäß § 21 der VOB Teil A mit Anschrift anzugeben, an die sich ein Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Bei Ausschreibungen ab bzw. oberhalb der Schwellenwerte (gegenwärtig für Bauaufträge 4.845.000 €) sind nach § 21a VOB/A in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen Nachprüfungsbehörden ebenfalls mit Anschrift anzugeben.
Ausschreibungen , die die Schwellenwerte (für Bauaufträge gegenwärtig 4.845.000 €) erreichen bzw. übersteigen, sind nach § 21a der Teil A in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Na ...