Nachprüfungsstelle

Nachprüfungsstelle

Bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte sind in den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen gemäß § 21 der VOB Teil A mit Anschrift anzugeben, an die sich ein Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Bei Ausschreibungen ab bzw. oberhalb der Schwellenwerte (gegenwärtig für Bauaufträge 4.845.000 €) sind nach § 21a VOB/A in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen Nachprüfungsbehörden ebenfalls mit Anschrift anzugeben.

Normen und Regelwerke zu Nachprüfungsstelle

DIN 1960 [2010-08] In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gege...
DIN 1960 [2010-08] Abschnitt 1 Basisparagraphen Bauleistungen Grundsätze Arten der Vergabe Vertragsarten Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe Teilnehmer am Wettbewerb Leistungsbeschreibung Allgem...
[2010-08] VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Begriffs-Erläuterungen zu Nachprüfungsstelle

Ausschreibungen , die die Schwellenwerte (für Bauaufträge gegenwärtig 4.845.000 €) erreichen bzw. übersteigen, sind nach § 21a der Teil A in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Na ...

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