Bauwerke

Geschossfläche

Nach § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören zur Geschossfläche alle Vollgeschosse und solche, die auf ihre Anzahl angerechnet werden.
Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die „Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind“. Nicht einzuberechnen sind dagegen die Nebenflächen wie für Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Zu ermitteln ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen.
Die Geschossfläche ist erforderlich für die Ermittlung und den Ausweis der Geschossflächenzahl (GFZ) als ein Maß der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wieviel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche für die Ermittlung der Fläche des Baugrundstücks zulässig sind.
Spezielle Aussagen zur Fläche von Geschossen werden auch in Tz. 3.1 in der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (aktualisierte Ausgabe August 2021) getroffen. Danach umfasst ein Geschoss die „Gesamtheit aller Grundflächen, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind und die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Nutzung eines Bauwerks geeignet sind“.
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