Lohn / Tarif / Rente

Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe

Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe
Bild: © f:data GmbH
Regelungen zu Lohnnebenkosten werden für gewerbliche Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des „allgemeinverbindlichen“ Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in § 7, geltend bis 31. Dezember 2022 getroffen. Ab 01. Januar 2023 treten wesentliche Neuerungen und eine entfernungsabhängige Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) auf Grundlage der §§ 5 und 7 nach dem „Tarifvertrag zur Änderung des BRTV-Baugewerbe vom 05. November 2021“ in Kraft.

Entgelte als Lohnnebenkosten

Als Lohnnebenkosten können ab 01. Januar 2023 mit Differenzierung nach Baustellen ohne und mit täglicher Heimfahrt folgende Aufwendungen anfallen:
  • Fahrtkostenabgeltung (nach § 7 Nr. 3.1 im BRTV) bei täglicher Fahrt zur mindestens 10 km entfernten Bau- bzw. Arbeitsstelle und zurück in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer und Arbeitstag mit einer arbeitstäglichen Begrenzung des Anspruchs von 20 € bis 31. Dezember 2022 und neu 30 € ab 01. Januar 2023, sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt, wobei der km-Betrag auch gilt, wenn die Entfernung zwischen Unterkunft (bei nicht täglicher Heimfahrt) und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.
    Im Gebiet des Landes Berlin gelten noch bis 31. Dezember 2022 besondere Regelungen als Wegekostenerstattung in Berlin nach § 7 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe.
  • Verpflegungszuschuss im Baugewerbe (nach § 7 Nr. 3.2 im BRTV) bei täglicher Heimfahrt
    • bis 31. Dezember 2022 in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Westdeutschland und von 2,56 € je Arbeitstag in den neuen Bundesländern bei jeweils mehr als 10 Stunden Abwesenheit von der Wohnung des gewerblichen Arbeitnehmers,
    • ab 01. Januar 2023 bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und abhängig von der Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle
      ab 01. Januar 2023ab 01. Januar 2024
      bis 50 km6,00 €7,00 €
      mehr als 50 km bis 75 km7,00 €8,00 €
      mehr als 75 km8,00 €9,00 €
      Bei der Ermittlung der Entfernung "nach der kürzesten Strecke" ist ein Routenplaner zugrunde zu legen.
  • Verpflegungsmehraufwand (nach § 7 Nr. 4.2 im BRTV, ehemals bis 2016 Auslösungen im Baugewerbe) wird für Wegezeiten Unterkunft/Baustelle in Höhe von 24 € (bzw. 28 € aufgrund einer Betriebsvereinbarung) je Arbeitstag bis 31. Dezember 2022 und weiterhin ab 01. Januar 2023 mit einer Erhöhung von pauschal 4 € täglich gewährt, außer bei einer Baustellenunterkunft, wobei der Anspruch auf diesen Verpflegungszuschuss bei Wochenendheimfahrten entfällt.
    Dies gilt unter den Voraussetzungen, dass die Baustelle und Arbeitsstelle:
    • mindestens 50 km, geltend bis 31. Dezember 2022 und ab 01. Januar 2023 neu 75 km vom Betrieb entfernt ist und
    • der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zur Bau- bzw. Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten beträgt,
  • tarifliche Wochenendheimfahrten (nach § 7 Nr. 4.4 bzw. neu 4.5 im BRTV) bei auswärtiger Beschäftigung auf einer mindestens 50 km (bis 31. Dezember 2022) bzw. 75 km (ab 01. Januar 2023) entfernten Arbeits- bzw. Baustelle ohne tägliche Heimfahrt mit Fahrtkostenabgeltung von 0,20 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung und einer
    • Freistellung bis 31. Dezember 2022 von einem Arbeitstag nach Ablauf von jeweils 8 Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit bei einer Entfernung von mehr als 250 km zwischen Baustelle und Betrieb (bei Entfernung von mehr als 500 km von 2 Arbeitstagen) bei Fortzahlung des Lohnes,
    • Freistellung ab 01. Januar 2022 von einem Arbeitstag nach Ablauf von jeweils 4 Wochen Tätigkeit bei einer Entfernung von mehr als 500 km.
  • Wegezeitenentschädigung im Bauhauptgewerbe (neu nach § 5 Nr. 7 und § 7 Nr. 4.1 im BRTV) ab 01. Januar 2023 bei Einsatz auf wechselnden Stellen für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit und daher tariflich nicht vergütet werden. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Tätigkeiten der betreffenden gewerblichen Arbeitnehmer und deren Arbeitszeit an der Baustelle beginnt und endet. Die Entschädigung wurde entfernungsabhängig bestimmt und beträgt ab 01. Januar 2023 jeweils für die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle für jede einzelne Strecke bei:
    omehr als 75 bis 200 km=9,00 €
    omehr als 200 bis 300 km=18,00 €
    omehr als 300 bis 400 km=27,00 €
    omehr als 400 km =39,00 €
    Die Wegezeitentschädigung gilt nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken. Sie wird auf 2 Entschädigungen je Kalenderwoche und auf die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt.
Nicht als Bestandteil der Lohnnebenkosten gilt die seit 01. Oktober 2020 und noch bis zum 31. Dezember 2022 zu vergütende Wegstreckenentschädigung (WE), die in Höhe von 0,5 % vom Tarifgehalt nach den Entgelttarifverträgen (TV-Gehalt/ West, Ost und Berlin vom 05. November 2021) allen gewerblichen Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe zu zahlen ist. Diese Entschädigung ist Bestandteil des Bruttolohns und somit sozialversicherungspflichtig.
In weiteren gewerkebezogenen Gewerben wie dem Dachdecker- und Gerüstbauergewerbe sowie im Garten- und Landschaftsbau (GalaBau) gelten eigenständige Regelungen.

Lohnnebenkosten in der Kalkulation

Lohnnebenkosten werden mit als Bestandteil innerhalb des Kalkulationslohns berücksichtigt. Folglich zählen sie bei der Kalkulation zu den Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
Der Umfang der Lohnnebenkosten ist abhängig vom jeweils zu kalkulierenden Angebot für eine Baumaßnahme und somit auftragsbezogen zu bestimmen. Die Berechnung sollte individuell nach den o. a. Bestandteilen erfolgen. Sind die Baustellen in der Nähe der Bauunternehmen, wird der Umfang gering bleiben und im Durchschnitt in einem Bauunternehmen ca. 0,20 € bis 0,70 € je Arbeitsstunde oder ca. 3-7 % vom Mittellohn A als Basisgröße umfassen. Bei weiter entfernten und wechselnden Baustellen, damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie ggf. Unterkünften auf den Baustellen werden erheblichere Lohnnebenkosten anfallen, durchaus 1 bis 2,30 € je Arbeitsstunde bzw. 5 bis 12 % vom Mittellohn A ausmachen.
Die Lohnnebenkosten sind zur Angebotskalkulation bei Abforderung in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Abschnitt 1 unter Tz. 1.3 auszuweisen, und zwar als Zuschlag in % auf die Basis Mittellohn unter Tz. 1.1 und den daraus berechneten €-Betrag.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Lohnkosten gewinnsicher einkalkulieren

Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau
Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau Bild: © f:data GmbH
Lohnkosten haben einen enormen Anteil an den eigenen Kosten von Bauunternehmern. Deshalb ist es unerlässlich, diese richtig und vollständig in Ihre Angebotspreise „hineinzurechnen“.
Doch den dafür nötigen Kalkulationslohn zu bestimmen ist kniffelig und mühsam. Schließlich müssen neben den Löhnen Ihrer Mitarbeiter auch Zulagen, Zuschläge und alle Lohnzusatzkosten mit den enthaltenen Soziallöhnen, gesetzlichen sowie betrieblichen Sozialkosten berücksichtigt werden. Außerdem noch die Lohnnebenkosten...
Gut zu wissen, dass Sie mit nextbau alles zuverlässig und einfach in den Griff bekommen. Sogar passende Vorlagen für die Lohnzusatzkosten sind schon mit dabei.
Ihre Lohnkosten mit Gewinn einpreisen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere