Lohn / Tarif / Rente

Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe trägt der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten, die den gewerblichen Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn gewährt werden.

Was sind Lohnnebenkosten?

Der Begriff „Lohnnebenkosten“ ist in der Betriebswirtschaft nicht einheitlich definiert. Meistens werden sie im engeren Sinne mit den gesetzlichen Sozialkosten (vorrangig als Abgaben zur Sozialversicherung) gleichgesetzt. In der Bauwirtschaft werden sie dagegen als Teil der Lohnzusatzkosten eingeordnet.
Zu den Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe werden vor allem die Kosten für die gewerblichen Arbeitnehmer gerechnet, die:
  • mit dem Einsatz auf wechselnden Baustellen verbunden sind,
  • aufgrund der Entfernung vom Sitz des Unternehmens bis zu den Baustellen verursacht werden und
  • vom Arbeitgeber nach tariflicher Regelung zusätzlich zum Grundlohn den Arbeitnehmern zu entschädigen sind.
Die Lohnnebenkosten bilden zusammen mit den Grundlohnkosten und den Lohnzusatzkosten die für die Bauleistung anfallenden Lohnkosten.
Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe richten sich nach §§ 5 und 7 BRTV und unterscheiden sich nach täglicher oder nicht täglicher Heimfahrt.
Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe richten sich nach §§ 5 und 7 BRTV und unterscheiden sich nach täglicher oder nicht täglicher Heimfahrt. Bild: © f:data GmbH

Regelungen zu Lohnnebenkosten

Regelungen für Lohnnebenkosten für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe sind im „allgemeinverbindlichen“ Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in den §§ 5 und 7 festgelegt.
Die tariflichen Regelungen sind in Verbindung mit der Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe zu betrachten und grundsätzlich anzuwenden.
Unterschieden wird dabei zwischen spezieller Beachtung von An- und Abreise der gewerblichen Arbeitnehmer zu:
  • Baustellen mit täglicher Heimfahrt oder
  • Baustellen ohne tägliche Heimfahrt.

Das zählt zu den Lohnnebenkosten

Als Lohnnebenkosten können folgende Aufwendungen anfallen:
  • Fahrtkostenabgeltung
    Nach § 7 Nr. 3.1 im BRTV-Baugewerbe werden sie bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt gezahlt, wenn:
    • die Arbeitsstelle mindestens 10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt ist und
    • der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug für die Fahrt nutzt.
    Die Höhe der Kostenabgeltung beträgt 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld), gesamt für Hin- und Rückfahrt. Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 30,00 € begrenzt.
    Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem gewerblichen Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
    Ein Anspruch auf Kostenabgeltung entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
  • Anteile der Wegezeitentschädigung
    Nach § 7 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
    Ein Anspruch besteht für gewerbliche Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen im Bauhauptgewerbe, wenn die Zeiten nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten und nicht tariflich entlohnt werden.
    Die Wegezeitentschädigung ist entfernungsabhängig und pauschal vorbestimmt.
    Wegezeitentschädigung
    Bild: © f:data GmbH
    Die Wegezeitentschädigung gilt nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken. Sie ist auf zwei Entschädigungen je Kalenderwoche und auf die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt.
  • Verpflegungsmehraufwand
    Nach § 7 Nr. 4.2 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
    Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe erhalten einen Verpflegungsmehraufwand (ehemals Auslösung im Baugewerbe) als Verpflegungszuschuss in Höhe von 24 € je Arbeitstag. Der Betrag kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 € je Arbeitstag erhöht werden.
  • Unterkunftskosten
    Nach § 7 Nr. 4.3 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
    Dem gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe ist vom Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Unterkunft (Baustellunterkunft / Pension oder Hotel) zu stellen.
    Für Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Bau- bzw. Arbeitsstelle sind die Fahrtkosten nach o. a. Fahrtkostenregelung zu erstatten. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass die Entfernung zwischen Unterkunft und Bau- bzw. Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.
  • An- und Abreisekosten
    Nach § 7 Nr. 4.4 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe:
    • kostenlos zur Bau- bzw. Arbeitsstelle zu befördern oder
    • die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem km ohne Begrenzung zu erstatten.
    Das gilt auch bei einem unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Baustelle sowie für die Rückfahrt zur Wohnung des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit auf der Bau- bzw. Arbeitsstelle.
  • Wochenendheimfahrten
    Nach § 7 Nr. 4.5 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
    Bei Wochenendheimfahrten sind den gewerblichen Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem km ohne Begrenzung zu erstatten.
    Bei einer Entfernung von mehr als 500 km zwischen Betrieb und Bau- bzw. Arbeitsstelle hat der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils vier Wochen Tätigkeit Anspruch auf Freistellung von einem Arbeitstag in Verbindung mit der Wochenendheimfahrt. Für diesen Tag erfolgt die Fortzahlung des Lohnes.
    Im weiteren Sinne von Lohnnebenkosten können u. a. auch noch zugerechnet werden:
    • Kosten für vom Arbeitgeber gestellte Berufs- bzw. Arbeitskleidung oder
    • Kosten für Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer.
    Sofern dafür Kosten im Bauunternehmen anfallen, werden sie in der Regel im Rahmen der Gemeinkosten erfasst.

Lohnnebenkosten in der Kalkulation

Lohnnebenkosten der gewerblichen Arbeitnehmer werden als Bestandteil bei der Ermittlung des Kalkulationslohns berücksichtigt. Folglich zählen sie in der Kalkulation zu den Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) der jeweiligen Teilleistungen im Leistungsverzeichnis einer Baumaßnahme.
Der Umfang der Lohnnebenkosten ist abhängig vom jeweils zu kalkulierenden Angebot für eine Baumaßnahme.
Dabei können die Lohnnebenkosten einbezogen werden mittels:
  • auftragsbezogener Vorbestimmung oder
  • pauschal mit einem Prozentsatz auf den durchschnittlichen Grundlohn.
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Je nach Größe der Baumaßnahme, der örtlichen Entfernung vom Betriebssitz und der Größe des Bauunternehmens wird der Umfang gering bleiben. Er wird im Durchschnitt in einem Bauunternehmen ca. 0,20 € bis 0,80 € je Arbeitsstunde oder ca. 2–5 % vom Mittellohn A als Basisgröße umfassen. Bei weiter entfernten und großen Baustellen können die Lohnnebenkosten durchaus 1 bis 2,30 € je Arbeitsstunde bzw. 5 bis 12 % vom Mittellohn A ausmachen.
Tipp aus der Praxis

„Bei wechselnden Baustellen, damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie ggf. Unterkünften auf den Baustellen sollte die Vorermittlung zu anfallenden Lohnnebenkosten bauauftragsbezogen und nach absoluter Größe ermittelt werden. Anschließend kann aus diesen Werten ein Prozentsatz abgeleitet und in der Kalkulation verwendet werden.“
Werden zu einem Angebot mit der Angebotskalkulation auch ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) verlangt, dann sind Lohnnebenkosten im Abschnitt 1 unter Tz. 1.3 auszuweisen. Dies erfolgt mit einem Zuschlag in % auf die Basis Mittellohn unter Tz. 1.1 und den daraus berechneten Euro-Betrag.

Lohnnebenkosten in weiteren Baugewerben

In verschiedenen gewerkebezogenen Gewerben sind nicht die Regelungen des BRTV-Baugewerbes, sondern eigenständige tarifliche Regelungen maßgebend, wie:
  • Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks in den §§ 34 bis 37, auch mit Differenzierung bei täglicher und ohne täglicher Rückkehr von Baustellen.
  • Rahmentarifvertrag des Gerüstbaugewerbes in § 7 zu Ansprüchen bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit oder ohne tägliche Heimfahrt.
  • Bundesrahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in § 12 zu Wegezeit / Wegegeld und Höhe der Auslösungen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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