Der Verpflegungszuschuss unterstützt Arbeitnehmer, die auf Baustellen arbeiten und aufgrund der Entfernung zur Wohnung oder Betriebsstätte höhere Verpflegungskosten haben.
Wer hat Anspruch auf Verpflegungszuschuss?
Tarifliche Grundlagen zum Verpflegungszuschuss
Regelungen zum Verpflegungszuschuss im Bauhauptgewerbe werden in Tarifverträgen getroffen. Sie gelten neu seit 1. Januar 2023 in Verbindung mit der Wegezeitentschädigung jeweils nach § 7 Nr. 3.2 und 4.2 für: Die tariflichen Regelungen sind grundsätzlich anzuwenden. Es können aber auch tarifliche Ansprüche auf betriebliche Leistungen angerechnet werden, wenn ein Bezug zur Wegezeitentschädigung vorliegt. Ein Verpflegungszuschuss wird in den Regelungen jeweils als Teil der Wegezeitentschädigung angesehen. Nicht heranzuziehen sind die Regelungen bei gewerblichen Arbeitnehmern im Tarifgebiet Deutschland-West im Feuerungsbau aufgrund tariflicher Sonderregelungen.
Zum Verpflegungszuschuss ist ein Anspruch und die Gewährung zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen tätig ist: Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, wenn:
sie außerhalb des Betriebes arbeiten,
mehr als 8 Stunden ausschließlich aus beruflichen Gründen von ihrer Wohnung abwesend sind und
keine anderweitige Vergütung erfolgt.
Der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt ist entfernungsabhängig und pauschal gestaffelt:

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Maßgebend ist die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle. Die Verwendung eines Routenplaners ermöglicht die Planung der kürzesten, mit dem PKW befahrbaren öffentlichen Strecke. Ein bestimmter Routenplaner ist aber nicht vorgeschrieben. Es muss sich dabei auch nicht um die offensichtlich verkehrsgünstigste Fahrtstrecke handeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt. Arbeiten auch gewerbliche Auszubildende auf der Baustelle mit, dann erhalten sie den Verpflegungszuschuss ebenso. Er entfällt jedoch für die Dauer der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte.
Anspruch auf Verpflegungszuschuss haben auch Fahrer von Sammeltransportern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt gleichermaßen für „Bulli-Fahrer“ nach § 5 Nr. 4.4 BRTV. Dies betrifft die Beförderung von Arbeitnehmern zur Baustelle von einem Arbeitnehmer außerhalb seiner tariflichen Arbeitszeit mit einem vom Betrieb gestellten Fahrzeug. Die Regelung zum Verpflegungszuschuss gilt nicht für gewerbliche Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Zusatz-TV im Isoliergewerbe im Tarifgebiet Deutschland-West.
Der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt ist bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht Bestandteil des Bruttostundenlohns. Er unterliegt auch nicht der Beitragspflicht an die Sozialkassen (SOKA-Bau). Für den Arbeitnehmer bleibt die Entschädigung frei von Steuer und Sozialversicherungspflicht. In Verbindung mit der Wegezeitentschädigung wird der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt auch abgekürzt mit „V-WE“ bezeichnet.

Der Verpflegungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht an ihrem Wohn- oder Firmenstandort essen können.
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Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt
Ansprüche des Arbeitnehmers auf einen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwand (ehemals bis 2016 als Auslösungen im Baugewerbe) leiten sich ab aus § 7 Nr. 4.2 BRTV. Als Voraussetzung gilt, dass:
Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 24 Euro je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 Euro je Arbeitstag erhöht werden, wenn die Übernachtung nicht in einer Baustellenunterkunft erfolgt. Kommt darüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
Der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand entfällt bei:
Für Tage ohne Arbeitsleistung, z. B. bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann auch der Verpflegungszuschuss nicht an. Maßgebend ist der Bezug auf den „Arbeitstag“.
Der Verpflegungsmehraufwand kann längstens für drei Monate steuerfrei gewährt werden, sofern der Einsatz an derselben Bau- bzw. Arbeitsstelle erfolgt. Die Drei-Monats-Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage an derselben Stelle tätig wird. Der Arbeitgeber kann auch Teile pauschal versteuern, z. B. neben dem steuerfreien Höchstbetrag. Verwiesen sei auf Regelungen in § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG). Verpflegungszuschuss in der Kalkulation
Der Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt ist als Verpflegungsmehraufwand ebenfalls in den Lohn- bzw. Gehaltskosten einzupreisen. Dies kann im Rahmen der Lohn- sowie Gehaltsnebenkosten erfolgen. Die Anteile werden dann in den EFF-Preis unter Tz. 1.3 berücksichtigt. Dies erfolgt meistens auch mit einem betrieblich vorbestimmten Zuschlagssatz mit Bezug auf den Mittellohn unter Tz. 1.1.
„Der einzubeziehende Umfang für den Verpflegungsmehraufwand wird vor allem vom betreffenden Bauauftrag abhängen. Bei weit vom Betrieb entfernten und wechselnden Baustellen und damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie zum Verpflegungsmehraufwand werden sehr unterschiedlich hohe Ü‑WE anfallen. Die Vorbestimmung sollte vorrangig auch auftragsbezogen vorbestimmt werden.“ Verpflegungszuschuss in weiteren Baugewerben
Sie treffen jeweils gewerbespezifische Regelungen, so im:
Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks in den §§ 34 bis 37, auch mit Differenzierung bei täglicher und ohne tägliche Rückkehr von Baustellen.
Rahmentarifvertrag des Gerüstbaugewerbes in § 7 zu Ansprüchen bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit oder ohne täglicher Heimfahrt, z. B. zur Höhe eines Verpflegungszuschusses bei Abwesenheit von mehr als zehn Stunden von der Wohnung des Arbeitnehmers.
Bundesrahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in § 12 zu Wegezeit, Wegegeld und Höhe der Auslösungen.