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Verpflegungszuschuss im Bauhauptgewerbe

Der Verpflegungszuschuss unterstützt Arbeitnehmer, die auf Baustellen arbeiten und aufgrund der Entfernung zur Wohnung oder Betriebsstätte höhere Verpflegungskosten haben.

Wer hat Anspruch auf Verpflegungszuschuss?

Anspruch auf Verpflegungszuschuss haben Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, wenn sie auf wechselnden Baustellen tätig sind und tarifliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Tarifliche Grundlagen zum Verpflegungszuschuss

Regelungen zum Verpflegungszuschuss im Bauhauptgewerbe werden in Tarifverträgen getroffen.
Sie gelten neu seit 1. Januar 2023 in Verbindung mit der Wegezeitentschädigung jeweils nach § 7 Nr. 3.2 und 4.2 für:
Die tariflichen Regelungen sind grundsätzlich anzuwenden. Es können aber auch tarifliche Ansprüche auf betriebliche Leistungen angerechnet werden, wenn ein Bezug zur Wegezeitentschädigung vorliegt. Ein Verpflegungszuschuss wird in den Regelungen jeweils als Teil der Wegezeitentschädigung angesehen.
Für Ansprüche von Angestellten und Polieren gilt, dass deren Tätigkeiten mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung stehen und deren Arbeitszeit an der Baustelle beginnt und endet.
Nicht heranzuziehen sind die Regelungen bei gewerblichen Arbeitnehmern im Tarifgebiet Deutschland-West im Feuerungsbau aufgrund tariflicher Sonderregelungen.
Zum Verpflegungszuschuss ist ein Anspruch und die Gewährung zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen tätig ist:
  • mit täglicher Heimfahrt oder
  • ohne tägliche Heimfahrt.

Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, wenn:
  • sie außerhalb des Betriebes arbeiten,
  • mehr als 8 Stunden ausschließlich aus beruflichen Gründen von ihrer Wohnung abwesend sind und
  • keine anderweitige Vergütung erfolgt.
Der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt ist entfernungsabhängig und pauschal gestaffelt:
Entschädigung Verpflegungszuschuss
Bild: © f:data GmbH
Maßgebend ist die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle. Die Verwendung eines Routenplaners ermöglicht die Planung der kürzesten, mit dem PKW befahrbaren öffentlichen Strecke. Ein bestimmter Routenplaner ist aber nicht vorgeschrieben. Es muss sich dabei auch nicht um die offensichtlich verkehrsgünstigste Fahrtstrecke handeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt.
Arbeiten auch gewerbliche Auszubildende auf der Baustelle mit, dann erhalten sie den Verpflegungszuschuss ebenso. Er entfällt jedoch für die Dauer der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte.
Anspruch auf Verpflegungszuschuss haben auch Fahrer von Sammeltransportern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt gleichermaßen für „Bulli-Fahrer“ nach § 5 Nr. 4.4 BRTV. Dies betrifft die Beförderung von Arbeitnehmern zur Baustelle von einem Arbeitnehmer außerhalb seiner tariflichen Arbeitszeit mit einem vom Betrieb gestellten Fahrzeug.
Die Regelung zum Verpflegungszuschuss gilt nicht für gewerbliche Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Zusatz-TV im Isoliergewerbe im Tarifgebiet Deutschland-West.
Der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt ist bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht Bestandteil des Bruttostundenlohns. Er unterliegt auch nicht der Beitragspflicht an die Sozialkassen (SOKA-Bau). Für den Arbeitnehmer bleibt die Entschädigung frei von Steuer und Sozialversicherungspflicht.
In Verbindung mit der Wegezeitentschädigung wird der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt auch abgekürzt mit „V-WE“ bezeichnet.
Der Verpflegungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht an ihrem Wohn- oder Firmenstandort essen können.
Der Verpflegungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht an ihrem Wohn- oder Firmenstandort essen können. Bild: © f:data GmbH

Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt

Ansprüche des Arbeitnehmers auf einen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwand (ehemals bis 2016 als Auslösungen im Baugewerbe) leiten sich ab aus § 7 Nr. 4.2 BRTV.
Als Voraussetzung gilt, dass:
  • der Einsatz des Arbeitnehmers auf einer mindestens 75 km vom Betrieb entfernten Baustelle bzw. Arbeitsstelle erfolgt oder
  • einen normalen Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Baustelle bzw. Arbeitsstelle von mehr als 75 Minuten umfasst.
Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 24 Euro je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 Euro je Arbeitstag erhöht werden, wenn die Übernachtung nicht in einer Baustellenunterkunft erfolgt. Kommt darüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
Der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand entfällt bei:
  • Wochenendheimfahrten,
  • Krankenhausaufenthalt oder
  • unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers.
Für Tage ohne Arbeitsleistung, z. B. bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann auch der Verpflegungszuschuss nicht an. Maßgebend ist der Bezug auf den „Arbeitstag“.
Der Verpflegungsmehraufwand kann längstens für drei Monate steuerfrei gewährt werden, sofern der Einsatz an derselben Bau- bzw. Arbeitsstelle erfolgt. Die Drei-Monats-Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage an derselben Stelle tätig wird. Der Arbeitgeber kann auch Teile pauschal versteuern, z. B. neben dem steuerfreien Höchstbetrag. Verwiesen sei auf Regelungen in § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG).

Verpflegungszuschuss in der Kalkulation

Die Aufwendungen für den Verpflegungszuschuss der gewerblichen Arbeitnehmer und ggf. von Polieren sind auf Grundlage betrieblicher Erfahrungswerte oder bauauftragsbezogen in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Dies erfolgt im Rahmen der Ermittlung des Mittel- bzw. Kalkulationslohns. Folglich sind sowohl der Verpflegungszuschuss als auch der Verpflegungsmehraufwand schließlich Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
In den jährlichen Musterberechnungen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Lohnzusatzkosten wird der Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt mit in den Lohnzusatzkosten (unter Tz. 2.2.2.5) angesetzt. Sind zu einem Angebot auch ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach VHB-Bund vorzulegen, dann werden die Anteile für gewerbliche Arbeitnehmer im Zuschlagssatz der Tz. 1.2 zur Basis des Grund- bzw. Mittellohns unter Tz. 1.1 mit einbezogen.
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Für Angestellte und Poliere, die auf Baustellen tätig sind, wird der Verpflegungszuschuss meistens innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK) oder Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und dann in den Verrechnungssätzen bzw. Umlagen bei der Kalkulation berücksichtigt.
Der Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt ist als Verpflegungsmehraufwand ebenfalls in den Lohn- bzw. Gehaltskosten einzupreisen. Dies kann im Rahmen der Lohn- sowie Gehaltsnebenkosten erfolgen.
Die Anteile werden dann in den EFF-Preis unter Tz. 1.3 berücksichtigt. Dies erfolgt meistens auch mit einem betrieblich vorbestimmten Zuschlagssatz mit Bezug auf den Mittellohn unter Tz. 1.1.
Tipp aus der Praxis

„Der einzubeziehende Umfang für den Verpflegungsmehraufwand wird vor allem vom betreffenden Bauauftrag abhängen. Bei weit vom Betrieb entfernten und wechselnden Baustellen und damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie zum Verpflegungsmehraufwand werden sehr unterschiedlich hohe Ü‑WE anfallen. Die Vorbestimmung sollte vorrangig auch auftragsbezogen vorbestimmt werden.“

Verpflegungszuschuss in weiteren Baugewerben

Zur Auswärtstätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern sind in verschiedenen Baugewerben nicht der BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte bestimmend, sondern eigenständige Tarifverträge.
Sie treffen jeweils gewerbespezifische Regelungen, so im:
  • Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks in den §§ 34 bis 37, auch mit Differenzierung bei täglicher und ohne tägliche Rückkehr von Baustellen.
  • Rahmentarifvertrag des Gerüstbaugewerbes in § 7 zu Ansprüchen bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit oder ohne täglicher Heimfahrt, z. B. zur Höhe eines Verpflegungszuschusses bei Abwesenheit von mehr als zehn Stunden von der Wohnung des Arbeitnehmers.
  • Bundesrahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in § 12 zu Wegezeit, Wegegeld und Höhe der Auslösungen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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