Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Auffinden besonders wertvoller Gegenstände

Werden bei der Bauausführung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- und wissenschaftlichem Wert gefunden, so hat der Auftragnehmer nach § 4 Abs. 9 VOB /B vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber diesen Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern.
Insbesondere im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten können auf einem Grundstück Gegenstände entdeckt werden. Der gewerbliche Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der bei seiner Tätigkeit einen solchen Gegenstand (Schatz) findet, hat dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Daraufhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Fund dem Auftraggeber anzuzeigen. Eine besondere Form ist dafür nicht bestimmt. Folglich kann und sollte dies unmittelbar mündlich erfolgen. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die entdeckten Gegenstände dem Auftraggeber abzuliefern. Dem Auftraggeber stehen auch die Rechte des Entdeckers zu.
Ein Fund benannter Gegenstände bedeutet meistens ein Stopp der Bauausführung. Dadurch werden Mehrkosten entstehen wie auch Aufwendungen ggf. für die Hebung, Aufbereitung, Sicherung, Zwischenlagerung und Abtransport bzw. Ablieferung der Gegenstände. Eindeutig bestimmt ist im letzten Satz des § 4 Abs. 9 VOB/B, dass dem Auftragnehmer eine Vergütung etwaiger Mehrkosten zusteht. Der Verweis auf § 2 Abs. 6 VOB/B bedeutet, das mit dem Finden „zusätzliche Leistungen“ erforderlich sein können und damit eine Nachtragsforderung begründen werden. Für solche zusätzlichen Leistungen sind die Preise nach den Kalkulationsgrundlagen und Kalkulationsansätzen des Bauvertrages zu bestimmen, offengelegt beispielsweise in den ergänzenden Formblättern Preis 221 bis 223 aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bzw. in der Ur-Kalkulation.
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