Für Arbeitsbedingungen aus einem Arbeitsverhältnis, deren Einhaltung von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert werden kann, sind vom Bauunternehmen besondere Pflichten für das Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 19 Abs. 1 im geänderten Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG vom 10. Juli 2020 in BGBl. I, Nr. 35, S. 1657) zu erfüllen. Betroffen sind insbesondere Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 a im AEntG von gewerblichen Arbeitnehmern im Baugewerbe, die von ausländischen Arbeitgebern nach Deutschland entsandt werden und hier Bauleistungen erbringen. Diese neuen Regelungen im AEntG sind seit dem 30. Juli 2020 in Kraft.
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Danach sind vom Bauunternehmen als Arbeitgeber folgende Dokumente im Rahmen einer ausgeweiteten Aufzeichnungspflicht bereitzustellen:
Nachweis der täglichen Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer nach Beginn, Ende und Dauer, mit Anmerkungen ggf. zu Pausen, Urlaub, Krankheit, Feiertag u. a. an einzelnen Kalendertagen,
Nachweis der Zahlung von stundenbezogenen Zuschlägen ebenfalls nach Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Zuschlag begründet,
Angabe der einen Zuschlag begründenden Tatsachen zur Überprüfbarkeit.
In Bauunternehmen im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe betrifft es:
Die Angabe des für einen Zuschlag maßgebenden Grundes ist erforderlich, damit bei Kontrollen durch den Zoll eine eindeutige Zuordnung des Zuschlags vorgenommen werden kann. Das gilt besonders für Erschwerniszuschläge, beispielsweise mit Angabe der Tz. nach § 6 im BRTV als Zuschlagsgrund:
Arbeiten mit Schutzkleidung ( betr. Tz. 1.11),
Wasserarbeiten – Arbeiten in Schaftstiefeln (Tz. 1.31),
Besonders gefährliche Abbrucharbeiten (Tz. 1.42) u. a.
Fallen mehrere Zuschläge zusammen an, sind alle Zuschläge einzeln nacheinander aufzuführen. Bei den Erschwerniszuschlägen ist zugleich wichtig, dass die jeweiligen Arbeitsschutz- bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die dafür maßgebenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt wurden.
Für die Aufzeichnung ist im AEntG keine besondere Form vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung auf einen Verantwortlichen als Aufsichtsperson auf der Baustelle übertragen. Die persönliche Aufzeichnung durch den jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht notwendig, ebenfalls nicht die Einholung der Unterzeichnung des Arbeitnehmers. In § 19 Abs. 1 im AEntG wird vorgeschrieben, dass die Aufzeichnung bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfüllt sein muss. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber für Kontrollen durch die Zollverwaltung für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der betreffenden gewerblichen Arbeitnehmer bereitzuhalten. Insgesamt sind die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem für die Aufzeichnung maßgebenden Zeitpunkt.
Weitere Hinweise liefert auch der von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) herausgegebene "Leitfaden Arbeitnehmer- Entsendegesetz (Stand: 20. November 2020)", der künftig aktualisiert werden soll.
Wird vom Bauunternehmen als Arbeitgeber gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen, liegt nach § 23 im AEntG eine Ordnungswidrigkeit vor. Darüber kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 € gegenüber dem Arbeitgeber verhängt werden, wenn die Aufzeichnungen nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und hinsichtlich der Zuschläge nur unkorrekt erfolgten.